Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden.

Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" führen wollen, müssen Sie in die entsprechende Architektenliste bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.

Die Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Landschaftsarchitektur und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" ist für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit hilfreich, bildet dafür aber keine zwingende Voraussetzung. Das bedeutet, Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Landschaftsarchitektin / eines Landschaftsarchitekten (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" führen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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