Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ (Hochbau); ausländische Qualifikation, Niederlassung

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden.

Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ führen wollen, müssen Sie in die entsprechende Architektenliste bei der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.

Die Eintragung in die Architektenliste und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt" ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hilfreich, stellt dafür aber keine zwingende Voraussetzung dar. Das bedeutet, Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Architektin / eines Architekten (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt" führen und sind auch nicht bauvorlageberechtigt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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