Zuständigkeitsfinder
Ausländische Qualifikation im Bereich der Klinischen Neuropsychologie als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychologischer Psychotherapeut anerkennen
Leistungsbeschreibung
Das Führen der Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“ ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische Qualifikation in diesem Bereich haben und in Thüringen mit dieser Zusatzbezeichnung arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation durch die zuständige Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK).
Die Anerkennung Ihrer Zusatzbezeichnung im Bereich der "Klinischen Neuropsychologie" ist nur dann möglich, wenn Sie bereits eine in Deutschland gültige Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anerkennen lassen und die Approbation erhalten.
Verfahrensablauf
Die OPK prüft individuell anhand erworbener fachbezogener Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger fachbezogener Befähigungsnachweise, ob es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen und der deutschen Qualifikation im Bereich der "Klinischen Neuropsychologie" gibt. Wurde die Qualifikation im Ausland außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Drittstaat) erworben, ist zudem eine Tätigkeit im Bereich der "Klinischen Neuropsychologie" von mindestens zwölf Monaten erforderlich.
Sie erhalten die Qualifikation anerkannt, wenn die von Ihnen absolvierte Weiterbildung nach der individuellen Überprüfung der deutschen Qualifikation gleichwertig ist.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt wurden oder die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen wurde, können Zeiten der Weiterbildung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union für den Erwerb der deutschen Qualifikation vollständig oder teilweise angerechnet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Kickerlingsberg 16
04105 Leipzig
Telefon: 0341-4624320
Telefax: 0341-46243219
E-Mail: info@opk-info.de
Homepage: www.opk-info.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Zusatzbezeichnung
- Ihre Approbation oder Berufserlaubnis (bei einer Berufserlaubnis ist zusätzlich der Nachweis über die gleichwertige Qualifikation erforderlich),
- einen Identitätsnachweis,
- eine tabellarische Auflistung über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis,
- Nachweise über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis
- eventuell Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
- eventuell zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
- für den Fall, dass in einem anderen Europäischen Staat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wurde, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde: Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten in welchem Umfang auf die Qualifikation angerechnet wurden,
- eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Qualifikationsnachweise bereits bei einer anderen Psychotherapeutenkammer beantragt wurde oder wird.
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner einreichen, können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Bei einer elektronischen Verfahrensabwicklung können die Unterlagen elektronisch übermittelt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anerkennung der Zusatzbezeichnung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Diese beträgt zurzeit 150 € Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.
Rechtsgrundlage
- Weiterbildungsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer
- Sächsisches Heilberufekammergesetz
- Gebührenordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer
- Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
- EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Anträge / Formulare
Informationen und das Antragsformular zur Anerkennung Ihrer Qualifikation finden Sie auf der Homepage der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer:
Was sollte ich noch wissen?
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Fachanerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.
Auf der Grundlage Ihrer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sind Sie berechtigt, uneingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu werden. Das heißt, wenn Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation im Bereich der "Klinischen Neuropsychologie" noch nicht haben, schließt dies Ihre Tätigkeit in diesem Kompetenzfeld zwar nicht aus, aber Sie dürfen die entsprechende Zusatzbezeichnung nicht führen.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
28.10.2016
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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