Zuständigkeitsfinder
Ausländische Berufsqualifikationen im Bereich der Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen anerkennen
Leistungsbeschreibung
Tätigkeiten im Bereich der Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen sind in Deutschland reglementiert. Das heißt, Sie dürfen eine Weiterbildungsbezeichnung erst führen, wenn Sie formal dazu berechtigt sind. Um diese Berechtigung zu erhalten, muss Ihre ausländische Qualifikation anerkannt werden.
Folgende Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen sind in Thüringen geregelt:
- Praxisanleiter
- Verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI
- Leitende Pflegefachkraft eines Bereiches im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen
- Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie
- Hygienefachkraft
- Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen
- Pflegefachkraft in der Palliativversorgung
Verfahrensablauf
Ihre ausländische Berufsqualifikation kann auf Antrag anerkannt werden. Sie müssen aber die Absicht haben, in Thüringen arbeiten zu wollen. In dem Verfahren wird Ihr ausländischer Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation (Weiterbildungsabschluss) verglichen. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Weiterbildungsabschluss bestehen.
Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Weiterbildungsabschluss, haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) durchzuführen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.
Sie können zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung, das bedeutet ein Kurs, ein Seminar oder ein Praktikum. Oft wird ein Kurs oder ein Seminar mit einem Praktikum kombiniert. Die Dauer des Anpassungslehrgangs hängt von den festgestellten Unterschieden zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Qualifikation ab.
- Eignungsprüfung: Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für die Weiterbildung prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die in Ihrer Ausbildung festgestellt wurden.
Nach Feststellung der Gleichwertigkeit beziehungsweise nach erfolgreichem Abschluss einer Anpassungsmaßnahme können Sie die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung/en beantragen. Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie nachweisen, dass Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem gesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheits- und Sozialwesen (Grundberuf) erhalten haben und über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.
Mit der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung werden Sie rechtlich genauso behandelt wie Personen mit einem entsprechenden deutschen Weiterbildungsabschluss.
Mit der Anerkennung Ihres Grundberufes können Sie auch ohne zusätzliche Anerkennung Ihrer Qualifikation als Weiterbildungsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf arbeiten. Sie können dann aber nicht in dem Weiterbildungsbereich arbeiten und dürfen auch nicht die Weiterbildungsbezeichnung führen.
Für die Ausübung des Berufs werden zurzeit Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen empfohlen.
In Berufen, für deren Ausübung eine staatliche Erlaubnis benötigt wird, kann das Anerkennungsverfahren ab 18. Januar 2016 auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 550
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Frau Annett Hausmann
Telefon: (0361) 3773-7024
E-Mail: Annett.Hausmann@tlvwa.thueringen.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung für EU (EWR)- und Drittstaaten
- eine tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge, die Sie absolviert haben, und Ihrer beruflichen Tätigkeit (in deutscher Sprache),
- ein Identitätsnachweis,
- im Ausland erworbene Qualifikations-Nachweise,
- Nachweise über einschlägige Berufspraxis oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
- ggf. erteilter Bescheid (also das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung) eines anderen Bundeslandes.
Es spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Sie müssen aber die Absicht haben, in Thüringen arbeiten zu wollen. Diese Absicht müssen Sie mit geeigneten Unterlagen nachweisen, wie z.B.:
- Stellengesuche,
- Bewerbungsschreiben,
- Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder
- Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten oder
- ein Geschäftskonzept.
Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner einreichen, können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz und der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit an. Diese betragen zwischen 75 und 600 Euro. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.
Rechtsgrundlage
- Thüringer Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - ThürBQFG)
- Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens
- Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Anträge / Formulare
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.
Was sollte ich noch wissen?
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
28.10.2016
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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