Zuständigkeitsfinder
Fachapotheker - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine ausländische Fachapothekerqualifikation haben und in Deutschland als Fachapothekerin/-apotheker arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Fachapothekerqualifikation durch die zuständige Apothekerkammer. Die Anerkennung Ihrer ausländischen Fachapothekerqualifikation kann Ihnen nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer Fachapothekerausbildung mit der entsprechenden deutschen Fachapothekerausbildung festgestellt wird. Die Anerkennung richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen.
Verfahrensablauf
Sie können in Thüringen einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Fachapothekerqualifikation stellen, wenn Sie eine gültige Approbation/Berufserlaubnis haben und Mitglied der Landesapothekerkammer Thüringen sind.
Verfahren für EU-/EWR-/Vertragsstaaten
Wenn Sie Ihre Fachapothekerqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder in einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), erworben haben, erhalten Sie auf Antrag eine Anerkennung Ihrer Fachapothekerqualifikation, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes ist nicht gegeben, wenn wesentliche Unterschiede Ihrer nachgewiesenen Fachapothekerqualifikation gegenüber der deutschen Weiterbildung vorliegen und diese nicht durch eine entsprechende Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn in der von Ihnen nachgewiesenen Fachapothekerqualifikation wesentliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, deren Erwerb Voraussetzung für die beantragte Fachapothekerbezeichnung ist.
Werden wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Fachapothekerqualifikation und der deutschen Weiterbildung festgestellt, haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) zu absolvieren, um die festgestellten Defizite auszugleichen. Die festgestellten Defizite teilt Ihnen die Landesapothekerkammer in ihrer Entscheidung mit. Sie teilt Ihnen auch die Gründe mit, aus denen die Defizite nicht durch Ihre Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können. Für den Ausgleich der festgestellten Defizite können Sie zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen:
- Anpassungslehrgang:
Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen der regulären Weiterbildung durchgeführt. Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs hängen von den festgestellten wesentlichen Unterschieden zwischen Ihrer ausländischen Fachapothekerqualifikation und der deutschen Weiterbildung ab und werden im Einzelfall von der zuständigen Apothekerkammer festgelegt. Nach Absolvierung des Anpassungslehrgangs erhalten Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Fachapothekerqualifikation.
- Eignungsprüfung:
Eine Eignungsprüfung ist eine sog. Defizitprüfung. In der Eignungsprüfung werden daher nur die von der Landesapothekerkammer festgestellten Defizite geprüft. Die Landesapothekerkammer unterbreitet Ihnen ein Angebot für eine Teilnahme an einer Eignungsprüfung. Der Termin für die Eignungsprüfung wird so gewählt, dass Sie die Möglichkeit haben, spätestens 6 Monate nach Ihrer Entscheidung eine Eignungsprüfung abzulegen, diese ablegen zu können. Nach Bestehen der Eignungsprüfung erhalten Sie auf Antrag die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.
Wenn Sie Ihre Fachapothekerqualifikation in einem Drittstaat erworben haben und diese bereits in einem anderen EU-/EWR- /Vertragsstaat anerkannt wurde und der andere EU-/EWR-/Vertragsstaat Ihnen bescheinigt, dass Sie 3 Jahre Berufspraxis im beantragten Fachgebiet im Hoheitsgebiet des ausstellenden EU-/EWR-/Vertragsstaats Staats haben, erhalten Sie auf Antrag die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.
Verfahren für Abschlüsse aus Nicht EU-/EWR-/ Vertragsstaat (Drittstaat)
Wenn Sie Ihre Fachapothekerqualifikation in einem Drittstaat erworben haben, wird Ihre Fachapothekerqualifikation individuell überprüft. Die zuständige Apothekerkammer prüft die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Fachapothekerqualifikation mit der deutschen Fachapothekerqualifikation. Wenn Ihre Fachapothekerqualifikation der deutschen Fachapothekerqualifikation entspricht, erhalten Sie die Anerkennung, der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen, Bezeichnung.
Werden wesentlich Unterschiede festgestellt, die durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, nicht ausgeglichen werden können, haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) zu absolvieren, um die festgestellten Defizite auszugleichen. Die festgestellten Defizite teilt Ihnen die Landesapothekerkammer in ihrer Entscheidung mit. Sie teilt Ihnen auch die Gründe mit, aus denen die Defizite nicht durch Ihre Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können. Für den Ausgleich der festgestellten Defizite können Sie zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Es gelten hier die gleichen Bedingungen wie für das Absolvieren von Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die unter „Verfahren für EU-/EWR-/Vertragsstaaten“ aufgezeigt wurden.
Nähere Information erteilt die zuständige Landesapothekerkammer.
Das Antragsverfahren kann ab 18. Januar 2016 auch elektronisch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die
Landesapothekerkammer Thüringen
Thälmannstraße 6
99085 Erfurt
E-Mail: info@lakt.de
Telefon:0361 – 24408-0
Fax: 0361 - 24408 - 69
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Antragsformular,
- einen Identitätsnachweis,
- Ihre Approbation oder Berufserlaubnis mit einem Nachweis über die gleichwertige Qualifikation,
- eine tabellarische Auflistung über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis,
- Nachweise über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis
- eventuell Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
- eventuell zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
- für den Fall, dass in einem anderen Europäischen Staat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wurde, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde: Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten in welchem Umfang auf die Qualifikation angerechnet wurden,
- eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Qualifikationsnachweise bereits bei einer anderen Apothekerkammer beantragt wurde oder wird.
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner einreichen, können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Hierzu können derzeit keine Angaben gemacht werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Anträge / Formulare
Antragsformular (wird nachgereicht)
Was sollte ich noch wissen?
Die Anerkennung Ihrer Fachapothekerqualifikation und die Tätigkeit als Fachapotheker/in sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Apotheker/Apothekerin anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Fachapotheker-Qualifikation beantragen.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Facharztanerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
30.11.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.