Zuständigkeitsfinder
Sprengstoff Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde anerkennen
Leistungsbeschreibung
Für die Durchführung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine staatliche Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Verfahrensablauf
Die Lehrgangsanerkennung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der zuständigen Behörde. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - Referat Arbeitschutz.
Voraussetzungen
Zu erbringen sind die Nachweise der fachlichen und persönlichen Eignung durch Vorlage von Abschlüssen, Zeugnissen und der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr sein sollen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- detailierter Lehrplan,
- Lehrgangsunterlagen,
- Prüfungsordnung,
- Prüfungsfragen,
- Stundenplan mit Zuordnung der Lehrkräfte,
- Angaben zur Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Unternehmung,
- Nachweis einer Haftplichtversicherung
Ist der Antrag unvollständig, teilt Ihnen die zuständige Behörde mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
Welche Gebühren fallen an?
Die Lehrgangsanerkennung ist kostenpflichtig.
Für die Lehrgangsanerkennung ist derzeit ein Gebührenrahmen von 150 bis 1.000 EUR festgelegt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Lehrgangsanerkennung muss rechtzeitig vor dem Beginn des ersten Lehrgangs eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.
Rechtsgrundlage
- § 32 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Teil A
- § 6 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO) und Teil III der zu dieser Verordnung ergangenen Anlage
- § 71a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 71b Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 71c Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 71d Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 71e Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Lehrgangsanerkennung wird formlos eingereicht.
Was sollte ich noch wissen?
Die Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffrecht in der aktuellen Fassung sind zu beachten.
Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Thüringer Landesbergamt zuständige Behörde
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
21.03.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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