Zuständigkeitsfinder
Sonntagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Arbeitgeber an einem Sonntag pro Kalenderjahr Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil Sie die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchführen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag muss u.a. enthalten:
- Anschrift des Betriebes, der Betriebsabteilung, wo gearbeitet werden soll,
- Art der Tätigkeiten, die bei der Inventur ausgeführt werden sollen,
- Anzahl der Arbeitnehmer, welche an einem Sonntag beschäftigt wer-den sollen,
- Benennung der Gründe, welche einer Inventur an Werktagen entgegenstehen,
- Untersetzung, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur insbesondere nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) handelt,
- Benennung von Drittbetrieben, sofern solche an der Durchführung der Inventur beteiligt sind.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss mindestens eine Woche vor dem Sonntag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag pro Kalenderjahr gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Was sollte ich noch wissen?
Bei einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG ist zu untersetzen, dass die gesetzlich notwendige Inventur nicht an Werktagen durchgeführt werden kann bzw. dass dafür ein Sonntag erforderlich ist.
Der Antrag für die Durchführung einer Inventur kann nur für einen Sonntag pro Kalenderjahr gestellt werden.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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