Zuständigkeitsfinder
Fernlehrgänge - Zulassung von Fernlehrgängen, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Leistungsbeschreibung
Alle Fernlehrgänge müssen, bevor sie angeboten werden dürfen, staatlich zugelassen sein.
Vor der Zulassung werden Fernlehrgänge daraufhin überprüft, ob das angegebene Lehrgangsziel mit dem Fernlehrgang erreichbar ist. Berufsbildende Fernlehrgänge müssen nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur beruflichen Bildung übereinstimmen. Dabei werden sowohl die fachliche Seite als auch der didaktische Zugriff begutachtet. Außerdem müssen Werbung und Information, Vertretertätigkeit sowie die Vertragsgestaltung den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes genügen.
Zugelassene Fernlehrgänge erhalten ein Zulassungssiegel mit einer Zulassungsnummer. Diese Zulassungsnummer müssen Sie als Veranstalter im Informationsmaterial als nachprüfbaren Hinweis auf die erteilte staatliche Zulassung aufführen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Handels-/ Vereinsregisterauszug
- Lehrgangsplanung
- Anmelde-/Vertragsvordrucke
- Informationsmaterial für Teilnehmer
- Prüfungsregelungen
- Externe Vorgaben, z.B. staatliche Ausbildungsordnungen
- Lehrmaterialaufstellung
- Arbeitsmaterialien
- Konzept zum Qualitätsmanagement
Welche Gebühren fallen an?
- Zulassungsgebühr: 150 % vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 950 Euro
- bei Zulassung nach zunächst vorläufiger Zulassung: 200% vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 950 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Genehmigungsfiktion: 3 MonateWenn die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Zulassung entschieden hat, gilt die Zulassung als erteilt.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen. Bei diesen ergänzenden Fernlehrgängen muss die Vertragsgestaltung den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. Ihr Vertrieb ist der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Fachlich freigegeben durch
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
Fachlich freigegeben am
22.06.2012
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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