Beendigung der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus und des Fischereiwesens

Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger ist beendet, wenn die öffentliche Bestellung erlischt. Das ist der Fall, wenn der Sachverständige gegenüber der jeweiligen Bestellungsbehörde erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will, die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft oder die Bestellungsbehörde die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft. Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Bestellungsbehörde die Bestellungsurkunde, den Ausweis und den Rundstempel zurückzugeben.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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