Änderungen im land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Unternehmen oder der selbständigen Tätigkeit in der Land -und Forstwirtschaft oder im Gartenbau melden

Leistungsbeschreibung

Sie müssen die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) informieren, wenn sich Ihr Unternehmen oder Ihre selbständige Tätigkeit in diesen Gesichtspunkten ändert:

  • Art und Gegenstand (unter anderem Erweiterung oder Wegfall von Unternehmensteilen)
  • Beteiligungsverhältnisse oder Rechtsform
  • Bewirtschaftungsverhältnisse

Änderungen dieser Art können die Unternehmerpflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft betreffen.
Die Meldepflicht gegenüber der SVLFG gilt für Unternehmen und Tätigkeiten in diesen Bereichen:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
    • des Garten- und Weinbaues,
    • der Fischzucht,
    • der Teichwirtschaft,
    • der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei),
    • der Imkerei sowie
    • der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege
  • Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen
  • Tierhaltungsunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung
  • Garten und Landschaftsbauunternehmen und Unternehmen der Gartenpflege
  • Jagdunternehmen
  • Unternehmen der privaten Park- und Gartenpflege

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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