Sprengstoffgesetz Anzeigepflichten

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährliche Stoffen umgehen, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen:

  • die Aufnahme des Betriebes,
  • die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten,
  • die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und
  • bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.

Eine Anzeigepflicht besteht ebenfalls für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 .

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Landratsamt Ilm-Kreis - Ordnungs- und Gewerbeamt

Adresse
Ritterstraße 14
99310 Arnstadt, Stadt
Telefon
03628 738-551
Telefon
03628 738-550
Fax
03628 738-579
DE-Mail
oga@ilm-kreis.de-mail.de

Formulare

Für die Anzeige von interaktivem Java wird die Java RE benötigt, für PDF der Acrobat Reader.
Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz

Weitere Stellen

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt
Telefon
+49 361 573831-000
Fax
+49 361 573831-062