Zuständigkeitsfinder
Architektenkammer - Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Will sich eine Kapitalgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft in Thüringen dauerhaft niederlassen und in der Firma oder im Namen der Gesellschaft die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ sowie den Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ führen, muss sie in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss schriftlich beantragt werden.
Für die Eintragung müssen, je nachdem ob es sich um eine Partnergesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt, unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Voraussetzung für die Eintragung einer Kapitalgesellschaft:
- Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen
- Nachweis des Bestehens einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens (Zweck der Gesellschaft) muss die ausschließliche Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben sein, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen
- die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern muss bei Mitgliedern der Architektenkammer liegen, deren Berufsbezeichnung und Zusatz in der Firma geführt wird
- die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter muss kenntlich gemacht werden
- die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen müssen mehrheitlich Mitglieder der Architektenkammer sein, deren Berufsbezeichnung und Zusatz in der Firma geführt wird
- Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der Architektenkammer oder Gesellschaften, die Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden
- im Fall einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen die Aktien auf den Namen lauten
- die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein
Voraussetzung für die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft:
- Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen
- mindestens ein Partner ist Mitglied der Architektenkammer Thüringen
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie schriftlich bei der Architektenkammer einreichen.
Über Ihren Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an:
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt
Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
http://www.architekten-thueringen.de
Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen
Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des Gesellschaftsvertrages / der Satzung und ggf. Änderungen in beglaubigter Form
- Kopie der Liste der Gesellschafter / Aufsichtsratsmitglieder
- Kopie der Liste der Geschäftsführer / des Vorstandes
- Kopie der Anmeldung zum Handelsregister /Partnerschaftsregister
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 33 ThürAIKG
- Nachweis der Einzahlung der Eintragungsgebühr
Welche Gebühren fallen an?
Für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sind mit Antragstellung folgende Gebühren zu bezahlen:
- Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft: EUR 400,00
- Eintragung einer Kapitalgesellschaft: EUR 500,00
- Änderung der Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis: EUR 250,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Rechtsbehelf
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es bei der Architektenkammer keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).
Anträge / Formulare
- Antrag auf Eintragung einer Berufsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis
Außerdem stellt Ihnen das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Sie können ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.
Was sollte ich noch wissen?
Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Architektenkammer Thüringen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Adresse
99084 Erfurt
Bemerkung: 1. Etage
Postanschrift
99107 Erfurt
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 14:00 Uhr
Verkehrsanbindung
Parkplätze
Mitarbeiter*innen
Dipl.-Ing. Konstanze Schulze
Fax
0361 21050-30- Bundesland Thüringen:
- Architektenkammer - Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht
- Architektenkammer - Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
- Architektenkammer - Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder (Absolventen)
- Architektenkammer - Eintragung in das Verzeichnis der freiwilligen Mitglieder (Ruheständler)
- Architektenkammer - Eintragung in die Interessentenliste als Mitgliedschaftsanwärter
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" / "Innenarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" / "Landschaftsarchitekt" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" / "Stadtplaner" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)
- Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
- Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Gesellschaften
- Architektenklammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ / „Architekt“ (Hochbau); ausländische Qualifikation, Niederlassung
- Eintragung in die gemeinsamen Listen für Nachweisberechtigte bautechnischer Nachweise der AKT und IKT nach § 65 ThürBO vom 13. März 2014