Zuständigkeitsfinder
Radioaktive Stoffe: Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen - Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einer Bauartzulassung, die vor dem 1. August 2001 erteilt wurde, ist anzeigepflichtig.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeige
- Zulassungsschein (Bauartzulassung) der Vorrichtung
Welche Gebühren fallen an?
Derzeit fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der beabsichtigte Umgang ist der Behörde vorher anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einer neuen Bauartzulassung, ist genehmigungs- und anzeigefrei.
Der Umgang mit
- radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität oberhalb der Freigrenzenwerte und
- Vorrichtungen ohne Bauartzulassung
ist genehmigungspflichtig.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Fachlich freigegeben am
05.02.2014
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera
Adresse
07548 Gera
Postanschrift
99947 Bad Langensalza