Zuständigkeitsfinder
Wanderlager- Anzeige
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren veranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, müssen Sie dies der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Sie hat zu enthalten
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren hängt vom Einzelfall ab. Bitte fragen Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde nach.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Rechtsgrundlage
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Gewerbebehörde
Adresse
07607 Eisenberg
Postanschrift
07602 Eisenberg
Telefon
036691 70-541Telefon
036691 70-540Telefon
036691 70-543Fax
036691 70-746Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Auch außerhalb der genannten Sprechzeiten können Termine im Bedarfsfall vereinbart werden.