Zuständigkeitsfinder
Studentenvisum
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Nicht-EU-Bürger die Aufnahme eines Studiums in Deutschland beabsichtigen, müssen Sie grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland zunächst ein Studentenvisum beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken berechtigt auch zur Ausübung einer Beschäftigung für 90 Tage oder 180 Halbtage im Jahr und für studentische Nebentätigkeiten.
Ausländische Studienabsolventen haben die Möglichkeit, die ihnen während des Studiums erteilte Aufenthaltsgenehmigung um bis zu ein Jahr zu verlängern, um sich einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen.
An wen muss ich mich wenden?
Die in Ihrem Heimatstaat zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung zum Studium an der gewünschten Universität
- Unterlagen, die die Finanzierung während des Studienaufenthaltes belegen.
- Gegebenenfalls ist es auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität Sie studieren möchten.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung können in der Regel bequem und einfach auf der Web-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt dort in Erfahrung gebracht werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat. Aufgrund der erforderlichen Bearbeitungszeit empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig, das heißt etwa drei Monate vor Semesterbeginn, zu stellen.
Anträge / Formulare
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung oder können auch auf der Web-Seite des Auswärtigen Amtes heruntergeladen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)