Zuständigkeitsfinder
Fischereischein Ausstellung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein (Fischereischeinpflicht nach § 26 ThürFischG). Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen.
Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.
Verfahrensablauf
Nach § 28 ThürFischG sind die Fischereischeine nach einem von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Ihren Fischereischein erhalten Sie bei den Gemeindeverwaltungen.
Voraussetzungen
- Nach § 29 ThürFischG (Erteilung) kann bei Ablage der Fischerprüfung nach den Thüringer Voraussetzungen ein Fischereischein nach § 28 ThürFischG erteilt werden.
- Die Verlängerung von Fischereischeinen nach § 28 Satz 2 ThürFischG erfolgt analog der Neuerteilung nach § 28 Satz 3 ThürFischG.
- Keine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei Fischereischeinen auf Lebenszeit, Vierteljahresfischereischeinen und Jugendfischereischeinen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürFischG, § 33 Abs. 2 ThürFischAVO)
- Personalausweis
- Passbild
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des beantragten Fischereischeins. Mit der Ausstellungsgebühr wird die Fischereiabgabe erhoben. Siehe § 37 ThürFischAVO (Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe) bezüglich der Thüringer Gebühren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Regulungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
24.03.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal - Bürgerbüro
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Mo. 09:00 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Mi. 09:00 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Fr. 09:00 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Hinweis: Jeden 1. Samstag im Monat geöffnet. (nur nach Vereinbarung)
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