Zuständigkeitsfinder
Familienname des Kinders über Anschlusserklärung ändern
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn sich Ihr Name geändert hat.
Verfahrensablauf
- Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
- Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
- Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.
Voraussetzungen
Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde Kind (gegebenenfalls mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Nachweis Ihrer Namensänderung.
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Bitte beachten Sie:
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)