Zuständigkeitsfinder
Kurzarbeitergeld
Leistungsbeschreibung
Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, dass Beschäftigte nicht gekündigt werden, sondern im Betrieb bleiben können.
Folgende Arten von Kurzarbeitergeld können gezahlt werden:
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder ein unvorhersehbares betriebliches Ereignis Kurzarbeit notwendig machen. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden.
Saisonales Kurzarbeitergeld
Saisonales Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn in der sogenannten Schlechtwetterzeit wegen der Witterung oder wegen Auftragsmangel in Betrieben der Bauwirtschaft nicht gearbeitet werden kann. Die Schlechtwetterzeit beginnt für Betriebe des Gerüstbaugewerbes im November. Für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk und den Garten- und Landschaftsbau beginnt sie im Dezember. Für alle Betriebe endet die Schlechtwetterzeit im März.
Transfer-Kurzarbeitergeld
Transfer-Kurzarbeitergeld kann bezahlt werden, um bei betrieblichen Umstrukturierungen Entlassungen zu vermeiden.
Verfahrensablauf
Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld. Dazu muss er zunächst anzeigen, in welchem Zusammenhang der Arbeitsausfall anfällt:
- Anzeige über Arbeitsausfall – Kurzarbeitergeld oder
- Anzeige über Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit.
Danach kann er die Leistungsanträge und alle weiteren nötigen Formulare einreichen.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber schriftlich bei der Agentur für Arbeit erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Bei überregional oder bundesweit tätigen Unternehmen kann auf Anfrage ein „Schlüsselkunden-Berater“ durch die Agentur für Arbeit zur Seite gestellt werden, der die Koordinierung in Kurzarbeitsfragen zwischen den eingebundenen Agenturen für Arbeit und den betroffenen Betrieben übernimmt.
Eine mündliche, auch telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Dagegen genügt ein Telefax bzw. eine per E-Mail übersandte Anzeige (eingescannt mit Unterschrift/en) den gesetzlichen Erfordernissen.
An wen muss ich mich wenden?
Gerne helfen wir Ihnen persönlich weiter. Wenden Sie sich an die Arbeitgeber-Hotline: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die in den §95–99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgeführt sind.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Prüfung der Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z. B. Ankündigung der Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Änderungskündigungen).
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Fachlich freigegeben durch
Bundesagentur für Arbeit
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)