Zuständigkeitsfinder
Schülerfahrtkosten
Leistungsbeschreibung
Schülerbeförderung ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht:
- für Schüler der Grundschule und der Förderschule bis Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
- für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule ab Klassenstufe 5 und für Schüler des Berufsgrundbildungsjahrs, des Berufsvorbereitungsjahrs, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.
Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Ab Klassenstufe 11 des Gymnasiums einschließlich der Spezialschulen und -klassen sowie der mit der Gesamtschule oder einer Schule nach § 4 Abs. 4 ThürSchulG verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe können Eltern, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. Dies gilt auch für Schüler des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.
Verfahrensablauf
Wenn der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die kreisangehörige Gemeinde als Schulträger keinen Schülertransport organisiert und auch keine Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs ausgehändigt hat, ist der Antrag auf Kostenerstattung mittels Formular beim Schulverwaltungsamt einzureichen.
An wen muss ich mich wenden?
Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler.Bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und -klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden übernimmt der Schulträger der jeweiligen Schule die Schülerbeförderung im Rahmen des Schulaufwands.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die notwendigen Antragsformulare sind bei den Schulträgern erhältlich.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Fachlich freigegeben am
07.04.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Schülerbeförderung
Adresse
07607 Eisenberg
Postanschrift
07602 Eisenberg
Öffnungszeiten
Montag 08:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 – 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 17:30 Uhr
Freitag 08:30 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Auch außerhalb der genannten Sprechzeiten können Termine im Bedarfsfall vereinbart werden.
Verkehrsanbindung
Parkplätze
Anzahl: 6
Gebühren: nein
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Sonstiges
Die Parkplätze für Besucher des Landratsamtes befinden sich im Schloßhof.