Zuständigkeitsfinder
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für Freiberufler beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie können Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler verlängern, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit in Deutschland weiter ausüben wollen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören die selbständig ausgeübten wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder andere selbstständige Berufstätigkeiten nach § 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (zum Beispiel selbstständige Ärzte/Ärztinnen, Notare/Notarinnen, Steuerberater/Steuerberaterinnen).
Soweit erforderlich, müssen Sie aktuell nochmals eine Berufserlaubnis vorlegen.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
- Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin).
- Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Dies sind regelmäßig:
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
- Sie wollen eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben.
- Sie verfügen, soweit dies für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist, über eine gültige Berufsausübungserlaubnis bzw. wurde Ihnen die Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Stelle zugesichert.
- Sie können eine angemessene Alterssicherung nachweisen, wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Bei reglementierten Berufen: Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes oder Zusage über die Erteilung
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Ab Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über die angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung Aufenthaltserlaubnis:
- 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spätestens 8 vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit verlängert.
Klagefrist:1 Monat
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: ca 8 Wochen
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht, erhoben werden.
Anträge / Formulare
Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
Onlineverfahren möglich: Vereinzelt
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)
Fachlich freigegeben am
27.01.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Ausländerbehörde
Adresse
07607 Eisenberg
Postanschrift
07602 Eisenberg
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.