Verkehrsordnungswidrigkeiten - Akteneinsicht gewähren

Leistungsbeschreibung

Wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen

  • eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (mündliche Verwarnung) ausgesprochen,
  • eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten

oder

  • ein Bußgeldverfahren bei der Bußgeldbehörde gegen Sie eingeleitet

werden.

Die Art der Ahndung und die Höhe des Verwarnungsgeldes oder der Geldbuße richten sich nach der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit und bestimmen sich nach dem Bußgeldkatalog.

Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld kommt nur in Frage, wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag in Höhe mindestens 5 €, jedoch nicht mehr als 35 € geahndet wird und Sie damit einverstanden sind. Sie können das Verwarnungsgeld dann sofort zahlen oder binnen einer Woche an die Zahlstelle der Bußgeldbehörde überweisen. Hierfür erhalten Sie einen Zahlungsbeleg.

Wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag von mindestens 40 € geahndet wird oder Sie mit der Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.

Wenn keine förmliche Anhörung vor Ort erfolgte, erhalten Sie zunächst von der Bußgeldbehörde ein Formular zu dem Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegt wird, den sogenannten Anhörbogen. Sie sind dann Betroffene oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren. Sie können sich zu der gegen Sie gerichteten Beschuldigung äußern, müssen dies aber nicht. Allerdings sind Sie in jedem Fall verpflichtet, schriftlich vollständige und richtige Angaben zu Ihrer Person zu machen und den Anhörbogen an die Bußgeldbehörde zurückzusenden. Für die Rücksendung wird Ihnen eine Frist vorgegeben.
Die Bußgeldbehörde entscheidet dann, ob das Bußgeldverfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen und sind Sie damit einverstanden, besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Tun Sie das nicht und erfolgt keine fristgerechte Zahlung, ist der Bußgeldbescheid mahn- und vollstreckbar.

Punkte

Für bestimmte Verkehrsverstöße (z.B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze) sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße auch die Eintragung von einem oder mehreren Punkten vor.

Fahrverbot

Für bestimmte Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße und Punkten auch die Anordnung eines Verbotes zum Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) vor. Das Fahrverbot kann von der Bußgeldbehörde für die Dauer von ein, zwei oder drei Monaten angeordnet werden. Führen Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Umweltamt

Adresse
Schloßgasse 17
07607 Eisenberg

Postanschrift
Postfach 1310
07602 Eisenberg
Telefon
036691 70-396
Fax
036691 70-716
Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung)
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Auch außerhalb der genannten Sprechzeiten können Termine im Bedarfsfall vereinbart werden.

Verkehrsanbindung
Parkplätze
Behindertenparkplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein

Parkplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Gebäudezugänge

Weitere Stellen

Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Bußgeldstelle
Adresse
Claußstraße 3
07607 Eisenberg
Telefon
036691 115
Bemerkung: Servicecenter
Fax
036691 70-748