Röntgeneinrichtung: geplante Inbetriebnahme - Anzeige

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung planen, die nach § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes genehmigungsfrei ist, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Eine wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung ist nach § 19 Abs. 5 des Strahlenschutzgesetzes ebenfalls anzeigepflichtig.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera

Adresse
Otto-Dix-Straße 9
07548 Gera
Telefon
+49 361 57-38210
Fax
+49 361 57-3821104
Gebäudezugänge

Formulare

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Anzeige einer Röntgeneinrichtung