Paketbeförderungsdienst - Genehmigung / Anzeigepflicht gemäß § 36 Postgesetz

Leistungsbeschreibung

Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind

  • Beförderung von Briefsendungen bis 1000 Gramm, wenn diese Tätigkeit im Auftrag eines Lizenznehmers (als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe) erfolgt
  • Beförderung von Briefsendungen über 1000 Gramm
  • Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg
  • Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften
  • Kurierdienst gemäß § 5 PostG

Für den Betrieb eines Paketbeförderungsdienstes benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung der Bundesnetzagentur.

Die Beförderung von Paketen bis 20 kg ist erlaubnisfrei.

In jedem Falle müssen Sie den Paketbeförderungsdienstes als Gewerbe anmelden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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Zuständige Stelle

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 317

Adresse
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt

Postanschrift
Postfach 80 01
53105 Bonn, Stadt
Telefon
0228 14-0
Fax
0228 14-6317