Zuständigkeitsfinder
Altenpflegehelfer - Ausländische Berufsqualifikation anerkennen
Leistungsbeschreibung
Die Tätigkeit als Altenpflegehelfer/Altenpflegehelferin ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf uneingeschränkt und im vollen Umfang nur dann arbeiten, wenn Sie formal zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte/r Altenpflegehelfer/in" berechtigt sind. Um diese Berechtigung zu erhalten, muss Ihre ausländische Qualifikation anerkannt werden.
Verfahrensablauf
In dem Verfahren wird Ihr ausländischer Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation verglichen. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen. Neben der Ausbildung kann auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt werden.
Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie im Rahmen der Berufszulassung eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Sie werden rechtlich genauso behandelt wie Personen mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss.
Neben der Anerkennung Ihrer Qualifikation müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:
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Persönliche Eignung
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Gesundheitliche Eignung
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) durchzuführen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.
Sie können zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
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Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung, das bedeutet ein Kurs, ein Seminar oder ein Praktikum. Oft wird ein Kurs oder ein Seminar mit einem Praktikum kombiniert. Die Dauer des Anpassungslehrgangs hängt von den festgestellten Unterschieden zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Qualifikation ab.
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Eignungsprüfung: Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Beruf des Altenpflegehelfers prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die in Ihrer Ausbildung festgestellt wurden.
Sie können auch ohne formale Anerkennung als Helfer/in in der Pflege arbeiten. Sie können dann aber nicht die Berufsbezeichnung Altenpflegehelfer/in führen und damit auch nicht im vollen Umfang in diesem Bereich arbeiten.
Für die Ausübung des Berufs werden Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen empfohlen.
In Berufen, für deren Ausübung eine staatliche Erlaubnis benötigt wird, kann das Anerkennungsverfahren ab 18. Januar 2016 auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung für EU (EWR)- und Drittstaaten
- eine tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge, die Sie absolviert haben, und Ihrer beruflichen Tätigkeit (in deutscher Sprache),
- ein Identitätsnachweis,
- im Ausland erworbene Qualifikations-Nachweise,
- Nachweise über einschlägige Berufspraxis oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
- ggf. erteilter Bescheid (also das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung) eines anderen Bundeslandes.
Es spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Sie müssen aber die Absicht haben, in Thüringen als Altenpflegehelfer/in arbeiten zu wollen. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z.B.:
- Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder
- Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten oder
- ein Geschäftskonzept
Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.
Alle Unterlagen ab dem zweiten bis einschließlich sechstem Punkt müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Alle Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer. Die zuständige Stelle kann auch eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
Die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten oder anerkannten Dokumente können ab dem 18. Januar 2016 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle auch in diesem Fall die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
- Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - 50 Euro;
- Anpassungslehrgang bzw. Eignungsprüfung - 200 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Antragstellung sind keine Fristen festgelegt. Die unten genannte Bearbeitungsdauer ist zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin/ Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" kann formlos gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 720
Postanschrift
99423 Weimar
Verkehrsanbindung
Parkplätze
Tiefgarage Atrium,
Anzahl: 840
Gebühren: ja