Zuständigkeitsfinder
Sachverständige/Sachverständiger Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Leistungsbeschreibung
Durch die öffentliche Bestellung der/des Sachverständigen soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.
Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen bei der zuständigen Behörde beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Vorausgesetzt werden eine überdurchschnittliche Fachkompetenz bezogen auf das jeweilige Sachgebiet sowie die persönliche Eignung, einer Gutachtertätigkeit in unabhängiger, gewissenhafter und für den Auftraggeber verständlicher Art und Weise nachzukommen.
Die Behörde kann Ihre Bestellung inhaltlich beschränken (z.B. auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen (zum Beispiel die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachter(in) für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r)
- werden Sie bevorzugt für die Erstellung gerichtlicher Gutachten hinzugezogen und müssen entsprechenden Gutachteraufträgen nachkommen,
- müssen Sie im Rahmen Ihrer Kapazitäten private Gutachteraufträge annehmen,
- sind Ihnen teilweise Tätigkeitsfelder eröffnet, die anderen Sachverständigen verschlossen sind (sogenannte „Vorbehaltsaufgaben“, zum Beispiel sicherheitstechnische Überprüfung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz).
Verfahrensablauf
Reichen Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen nebst den erforderlichen Unterlagen/Nachweisen ein.
Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grundlage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Je nach Zuständigkeit kann auch ein Prüfungstermin vor einem unabhängigen Fachgremium anberaumt werden, im Rahmen dessen Ihre Fachkenntnisse abgefragt und bewertet werden.
Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.
Bei positiver Entscheidung der IHK erfolgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen. Sie ist auf 5 Jahre befristet (bei Erstbestellung und in begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist unterschritten werden) und kann auf Antrag für jeweils weitere 5 Jahre erneuert werden.
Zu diesem Anlass werden dem Sachverständigen Bestellungsurkunde, Stempel und Ausweis sowie die Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft ausgehändigt. In Thüringen erfolgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung für bestimmte Sachgebiete im Einvernehmen mit der Ingenieurkammer und/oder Architektenkammer Thüringen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die IHK am Hauptsitz Ihres Unternehmens.
Voraussetzungen
Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
- Für das von Ihnen benannte Sachgebiet muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wie viele Sachverständige es für das betreffende Sachgebiet bereits gibt. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob das Sachgebiet allgemein von Bedeutung ist. Handelt es sich um ein Sachgebiet, für das in der Vergangenheit bereits Sachverständige bestellt wurden, so wurde der allgemeinen Bedarf seinerzeit bereits bejaht und ist damit vorauszusetzen.
- Sie müssen Ihre besondere Sachkunde für das von Ihnen benannte Sachgebiet nachweisen, d.h. Sie müssen über überdurchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf dem einschlägigen Sachgebiet verfügen. Neben Nachweisen in Form von Ihnen beizubringender Unterlagen (Bescheinigungen, selbst erstellte Gutachten, Referenzen etc.) kommt auch die Teilnahme an einer Prüfung vor einem mit Experten besetzten unabhängigen Fachgremium in Betracht.
- Schließlich müssen Sie über die erforderliche persönliche Eignung verfügen. Von Ihrer persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn Sie die Gewähr dafür bieten können, Ihre Gutachterleistungen unparteiisch, unabhängig, objektiv und in einer für den Auftraggeber verständlichen Art und Weise zu erbringen. Auch an Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit und Integrität dürfen keine Zweifel bestehen. Dies setzt voraus, dass Sie sich bisher rechtskonform verhalten haben und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag (formlos oder unter Verwendung eines bereitgestellten Formulars)
- Darstellung der von Ihnen angebotenen Leistungen und des (abgrenzbaren) Sachgebietes
- Gegebenenfalls Lebenslauf, in jedem Fall Darlegung des beruflichen Werdegangs
- Nachweise über Ihre besonderen Qualifikationen in dem genannten Sachgebiet (Zeugnisse, Diplome, Seminarbescheinigungen, Beschäftigungsnachweise, sonstige Urkunden, etc.)
- Gegebenenfalls Liste von Referenzen, d. h. Personen (mit Anschrift), die zu Ihren besonderen Kenntnissen Auskunft geben können
- mehrere (in der Regel drei bis fünf) von Ihnen selbst gefertigte Gutachten. Sie sollten sich mit Problemen aus dem angestrebten Sachgebiet auseinandersetzen und Lösungen nennen. Die Gutachten müssen nachvollziehbar sein und erforderliche Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne und Fotos enthalten
- gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
- Erklärung zur Übernahme der Gebühren und Kosten
- gegebenenfalls bei Arbeitnehmern oder Beamten: Freistellungserklärung
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Gegebenenfalls Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
- Gegebenenfalls aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes im Original
Welche Gebühren fallen an?
Die IHKs erheben Gebühren für die Antragsbearbeitung, die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Betreuung während der Bestellzeit, die Wiederholung der Sachkundeüberprüfung, die Rücknahme/den Widerruf sowie die erneute Bestellung. Näheres regeln die Gebührenordnungen der IHKs.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 36 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Sachverständigenordnung IHK Erfurt
- Sachverständigenordnung IHK Gera
- Sachverständigenordnung IHK Südthüringen
- § 36a Gewerbeordnung (GewO)
- Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Verkehrs
- Gebührenordnung IHK Erfurt
- Gebührenordnung IHK Gera
- Gebührenordnung IHK Südthüringen
Anträge / Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Bei Durchführung eines Prüfungstermins vor einem Fachgremium: Ja
- Die Antragsformulare finden Sie auf der Homepage Ihrer IHK.
Was sollte ich noch wissen?
Erst nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung dürfen Sie sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) bezeichnen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Fachlich freigegeben am
27.05.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera
Adresse
07546 Gera
Bemerkung: Hauptgeschäftsstelle
Postanschrift
07490 Gera
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr
Verkehrsanbindung
Parkplätze
Anzahl: 2
Gebühren: nein
ausreichend vorhanden
Gebühren: nein