Zuständigkeitsfinder
Zoo - Genehmigung
Leistungsbeschreibung
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten
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Zirkusse,
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Tierhandlungen oder
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Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Als Tiergehege gelten ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos und Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt bzw. der Kreisfreien Stadt.
Was sollte ich noch wissen?
Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Untere Naturschutzbehörde
Adresse
07607 Eisenberg
Postanschrift
07602 Eisenberg