Schutz der Sonn- und Feiertage - Ausnahmen

Leistungsbeschreibung

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich - abgesehen von im Thüringer Feiertagsgesetz festgelegten Ausnahmen - allgemeine Arbeitsruhe, und es sind weiterhin alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.

Aus wichtigen Gründen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wobei jedoch eine Störung von Gottesdiensten nicht eintreten darf.
In Thüringen werden 10 von 15 der in den Ländern in teils unterschiedlicher Auswahl beobachteten gesetzlichen Feiertage landesweit begangen. Diese sind der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Der Fronleichnamstag ist nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung geschützt.

Fronleichnam:
Da es immer wieder Unsicherheiten zur Regelung des Fronleichnamstages in Thüringen gibt, wurde hierzu ein Merkblatt erstellt, das hier eingesehen werden kann.
Der Fronleichnamstag ist gesetzlicher Feiertag nur in den Gemeinden bzw. Ortsteilen, die im Merkblatt aufgeführt sind.
Für Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Feiertag jeweils das Recht des Arbeitsortes maßgeblich ist.
Gleiches gilt im Verhältnis zu Arbeitsstätten außerhalb Thüringens.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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Zuständige Stelle

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Stadtverwaltung Bürgel

Adresse
Am Markt 1
07616 Bürgel
Telefon
036692 491-0
Fax
036692 22253

Weitere Stellen

Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Gewerbebehörde
Adresse
Claußstraße 3
07607 Eisenberg
Telefon
036691 115
Bemerkung: Servicecenter
Fax
036691 70-746