Zuständigkeitsfinder
Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Leistungsbeschreibung
Dokumente (z. B. Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke) können amtlich beglaubigt werden, wenn es sich handelt um
- amtliche Urkunden deutscher Behörden zur Verwendung im Inland (für ausländische Urkunden, die im Inland sowie inländische Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, gelten besondere Regelungen und Zuständigkeiten)
- sonstige Dokumente, wenn das Dokument zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird
Dokumente dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster)
- die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist (z. B. wegen Lücken, Durchstreichungen und Einschaltungen) oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
Unterschriften und Handzeichen können grundsätzlich von den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und von den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts amtlich beglaubigt werden, wenn
- das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle
vorzulegen ist.
Die Unterschrift oder die Anerkennung einer von der antragstellenden Person bereits vollzogenen Unterschrift soll in Gegenwart des Bediensteten geleistet werden.
Unterschriften und Handzeichen dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn sie:
- der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (z.B. privatrechtliche Verträge)
- ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden
An wen muss ich mich wenden?
Für die Beglaubigung von Dokumenten ist zuständig bei
- amtlichen Urkunden:
o die Behörde, die die Originalurkunde ausgestellt hat (Eigenurkunde)
o im Übrigen (Fremdurkunde) grundsätzlich das Einwohnermeldeamt
- sonstigen Dokumenten: in der Regel das Einwohnermeldeamt
Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist das Einwohnermeldeamt zuständige Behörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Originale der zu beglaubigenden Dokumente
- Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
- in der Regel der Personalausweis oder Reisepass zum Nachweis der Identität des Antragstellers
- das Schriftstück, auf dem die zu leistende bzw. anzuerkennende Unterschrift bzw. das Handzeichen beglaubigt werden soll
Welche Fristen muss ich beachten?
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Innenministerium
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Stadtverwaltung Bürgel
Adresse
07616 Bürgel
Weitere Stellen
Adresse
07607 Eisenberg