Zuständigkeitsfinder
Wildvögel – Aufnahme und Pflege verletzter, hilfloser oder kranker Tiere
Leistungsbeschreibung
Nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften ist es erlaubt, verletzte, hilflose oder kranke Vögel aufzunehmen und sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind Vögel, bei denen das Jagdrecht Anwendung findet und diese damit der Verantwortung des Jagdausübungsberechtigten unterliegen. Hierzu gehören folgende Vogelarten:
- Graureiher,
- Höckerschwan,
- Blässhuhn,
- alle heimischen Greifvögel (einschließlich Falken),
- alle heimischen Gänse und Enten,
- Elstern, Rabenkrähen und Kolkraben.
Alle Eulen und sonstigen Kleinvögel (Singvögel, Spechte, Mauersegler) unterliegen nicht dem Jagdrecht.
An wen muss ich mich wenden?
Finden Sie einen, dem Jagdrecht unterliegenden Vogel, setzen Sie sich bitte mit dem Jagdpächter in Verbindung. Die Kontaktdaten erfahren Sie beim Ordnungsamt der Gemeinde oder der unteren Jagdbehörde des Landkreises.
Beim Fund von Tieren streng geschützter Arten (z. B. Eulenvögel) muss in jedem Fall die untere Naturschutzbehörde unterrichtet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren fallen nicht an.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Finden Sie ein krankes, hilfloses oder verletztes Tier, ist abzuwägen, ob Sie ihm selbst helfen können oder ob Sie es eher bei der unteren Naturschutzbehörde oder in der Staatlichen Vogelschutzwarte in Seebach abgeben sollten. Bei Notwendigkeit sollten Sie unbedingt die Hilfe eines Tierarztes in Anspruch nehmen. Er kann das Tier behandeln und Sie bei der weiteren Pflege beraten. Bedenken Sie aber: Ihnen können Kosten entstehen.
Falls es sich nur um einen noch flugunfähigen Jungvogel handeln sollte, setzen Sie diesen wenn möglich, immer nur aus dem Gefahrenbereich auf eine höher gelegene Stelle. Jungvögel werden von den Elterntieren weiter betreut und keinesfalls wegen des menschlichen Geruchs im Stich gelassen. Bei noch nicht flugfähigen Jungvögeln ist das vorzeitige Verlassen des Nestes Teil ihrer Überlebensstrategie, denn die Gefahr der Parasitenbelastung, Verkotung und Vernässung im Nest ist oftmals höher einzuschätzen als die Gefahr einem Tier zum Opfer zu fallen.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Stadtverwaltung Bürgel
Adresse
07616 Bürgel
Weitere Stellen
Adresse
07607 Eisenberg