Zuständigkeitsfinder
EU - Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch - Förderung beantragen
Leistungsbeschreibung
Übergewicht und ungesunde Ernährung werden weltweit zu einer immer größeren Herausforderung. Die Europäische Union will frühzeitig gegensteuern und setzt daher bei den Kindern und Jugendlichen an: Das EU-Schulprogramm soll Kindern und Jugendlichen Obst und Gemüse sowie frische Milch schmackhaft machen und eine gesündere Ernährung fördern.
Thüringen bietet die Möglichkeit, dass möglichst viele Kinder in den Kindergärten, Grund- und Förderschulen des Freistaats regelmäßig eine Extraportion frisches Obst und Gemüse zu sich nehmen können. Somit kann den Kindern vermittelt werden, dass Obst und Gemüse nicht nur gesund ist, sondern auch gut schmeckt. Die Kinder sollen regionale und saisonale Obst- und Gemüsearten sowie Milch, auch in Bioqualität, kennenlernen und probieren.
Verbunden mit weiterführenden pädagogischen Maßnahmen in den Schulen sollen unsere Kinder mehr über die bunte Vielfalt der Obst- und Gemüsearten erfahren. Im Unterricht, im Schulgarten und bei Besuchen auf Bauernhöfen soll den Kindern vermittelt werden, wo unser Essen herkommt, wie es hergestellt wird und welcher Produktionsaufwand dabei notwendig ist. In Kindertageseinrichtungen sind Themen der Ernährungs- und Verbraucherbildung im Zusammenhang mit Milch in das pädagogische Konzept aufzunehmen und im Einrichtungsalltag umzusetzen. Hierzu bieten sich die sogenannten Milchpartys an.
Verfahrensablauf
1. Zulassungs- / Teilnahmeverfahren
- Vor der ersten Lieferung müssen Schulträger (Programmkomponente Obst) sowie Bildungseinrichtungen und Milchlieferanten (Programmkomponente Milch) einen Antrag auf Zulassung zum EUSchulprogramm stellen.
- Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde und erlässt einen Zulassungsbescheid/ Teilnahmebescheid. Die Zulassung der Schulträger und der Milchlieferanten (Zuwendungsempfänger) gilt über mehrere Schuljahre. Bildungseinrichtungen müssen sich je Schuljahr zur Teilnahme bewerben.
- Die Obstlieferanten schließen mit den Schulträgern bzw. die Milchlieferanten mit den Bildungseinrichtungen vor der ersten Belieferung eine Liefervereinbarung.
2. Bewilligungsverfahren
- Die Zuwendungsempfänger stellen im Anschluss, auf der Basis der Liefervereinbarung für das entsprechende Schuljahr einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen des EUSchulprogramms. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde und erlässt einen Bewilligungsbescheid. Erst danach dürfen die teilnehmenden Schulen und Kindereinrichtungen beliefert werden.
3. Auszahlungsverfahren
- Nach der Belieferung und unter Beachtung der festgelegten Abrechnungszeiträume wird von den Zuwendungsempfängern der Antrag auf Auszahlung gestellt. Bei den Auszahlungsanträgen müssen Antragsfristen beachtet werden. Mit dem Auszahlungsantrag sind die Belieferungsnachweise sowie bei der Programmkomponente Obst zusätzlich die quittierten Rechnungen für die Belieferung vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft die Auszahlungsanträge und entscheidet durch Bescheid und zahlt die bewilligten Fördermittel an die Zuwendungsempfänger aus.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum - Außenstelle Sömmerda - Referat 54.
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum - Außenstelle Sömmerda - Referat 54
Voraussetzungen
- Zuwendungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der ersten Lieferung zugelassen sein. In der Programmkomponente Milch muss zusätzlich die Bildungseinrichtung zum Zeitpunkt der ersten Lieferung für die Programmkomponente Milch ausgewählt worden sein (Teilnahmebestätigung).
- Vor der ersten Belieferung muss eine gültige Liefervereinbarung geschlossen werden. Diese ist der Behörde vorzulegen.
- Es muss eine Belieferung der teilnehmenden Bildungseinrichtung für eine Mindestdauer von sechs Monaten je Schuljahr gewährleistet sein.
- Bei der Verteilung von Obst, Gemüse und Milch sind die Mindestportionsgrößen, die jedes gemeldetem Kind erhalten muss und die Anforderungen an die Erzeugnisse zu beachten. Förderfähig sind nur frisches und unverarbeitetes Obst und Gemüse bzw. Trinkmilch ohne Zusätze. Verarbeitete Produkte bzw. Produkte denen Zucker, Fett, Salz oder Süßungsmittel zugesetzt wurden sind von der Förderung ausgeschlossen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zulassungsverfahren
- Formgebundener Zulassungsantrag für Antragsteller
- Formgebundener Teilnahmeantrag für Bildungseinrichtungen (Programmkomponente Milch)
Bewilligungsverfahren
- Formgebundener Förderantrag
- Anlagen zum Förderantrag (flankierende pädagogische Maßnahme):
- eine Beschreibung des Vorhabens
- Kostenermittlung inkl. drei Angebote
- Foto (bei Baumaßnahmen Dokumentation des Ist-Zustandes)
- Eigentumsnachweis/ Miet-/Pachtvertrag (Bei investiven Maßnahmen)
Auszahlungsverfahren
- Formgebundener Auszahlungsantrag
- Anlagen zum Auszahlungsantrag:
- die ausgefüllten und von der Bildungseinrichtung gegengezeichneten Belieferungsnachweise
- Sachbericht
- Ausgabenübersichten
- Rechnungen und Zahlungsnachweise in Original und Kopie (nur bei Programmkomponente Obst)
Welche Fristen muss ich beachten?
Auszahlung der Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Auszahlungsanträge.
- Bewerbungen für den Programmteil Milch sind ab 01.April für das folgende Schuljahr laufend möglich.
- Der Antrag für die Programmkomponente Obst und Gemüse muss bis zum 1. Mai für das darauffolgende Schuljahr eingereicht werden.
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der eingereichten Anträge, solange ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- Verordnung (EU) Nr.1370/2013
- Verordnung (EU) 2016/791
- Verordnung (EU) 2016/795
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/39
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/40
- Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz (LwErzgSchulproG)
- Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm- Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)
- Richtlinie zur Durchführung unionsrechtlicher Vor- schriften über das Schulprogramm zum Zweck der Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse an Thüringer Grund-, Gemeinschafts- und Förder- schulen, flankiert durch begleitende pädagogische Maßnahmen (RL-SPOG)
- Erlass zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm zum Zweck der Förderung des Verzehrs von Trinkmilch in Thüringer Kindertagesstätten sowie Grund-, Gemeinschafts- und Förderschulen
Rechtsbehelf
Über die Teilnahme am Schulprogramm entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gegen die Entscheidungen der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzulegen.
Anträge / Formulare
Förderung der Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit Obst und Gemüse
(Programmkomponente Obst)
- Zulassungsantrag
- Bewilligungs/ Änderungsantrag
- Anlagen zum Änderungsantrag
- Auszahlungsantrag
- Belieferungsnachweis als Anlage zum Auszahlungsantrag
- Verwendungsnachweis
Förderung der Versorgung von Bildungseinrichtungen mit Milch
(Programmkomponente Milch)
- Antrag auf Zulassung als Schulmilchlieferant (Milchlieferanten)
- Antrag auf Teilnahme am Schulmilchprogramm (Bildungseinrichtungen)
- Förderantrag
- Nachweis zu durchgeführten pädagogischen Maßnahmen
Bemerkungen
FAQ
Was sind die Programmziele?
Durch ein regelmäßiges Angebot in Grund-, Gemeinschafts- und Förderschulen beziehungsweise -zentren soll der Verzehr und die Akzeptanz von Obst, Gemüse und Milch bei Kindern erhöht werden. Eine kostenlose Extra-Portion Obst, Gemüse und Milch soll den Kindern gesunde Ernährung schmackhaft machen.
Begleitende pädagogische Maßnahmen wie zum Beispiel Bauernhofbesuche oder thematische Projekttage sollen gleichzeitig das Wissen über die Produkte und deren Herkunft sowie die Kompetenzen der Kinder im Umgang mit den Produkten fördern.
Wer kann eine Förderung beantragen?
In der Programmkomponente Obst und Gemüse sind Antragssteller für eine Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse und für begleitende pädagogische Maßnahmen die öffentlichen und privaten Schulträger.
Antragsteller in der Programmkomponente Milch sind zugelassene Milchlieferanten, wie landwirtschaftliche Direktvermarkter, Einzel-/ Großhändler oder Molkereien.
Was bedeutet die Teilnahme am EU-Schulobst- und Gemüseprogramm für den Schulträger und die Einrichtungen?
Die zugelassenen Schulträger wählen die Lieferanten für die interessierten Einrichtungen auf der Grundlage des öffentlichen Vergaberechts aus und schließen entsprechende Liefervereinbarungen mit Lieferanten. Die Schulträger erhalten die Förderung als sogenannte Beihilfe zur Erstattung für ihre förderfähigen Ausgaben gegenüber den Lieferanten.
Alle interessierten Einrichtungen eines teilnehmenden Schulträgers werden regelmäßig von einem Lieferanten mit frischem Obst und Gemüse beliefert. Sie quittieren den Erhalt der Ware und nehmen ggf. die Portionierung an die Schülerinnen und Schüler vor.
Um die Wirksamkeit des Programmes zu erhöhen, ist in den Einrichtungen mindestens eine begleitende pädagogische Maßnahme im Schuljahr durchzuführen und nachweislich zu dokumentieren.
Was bedeutet die Teilnahme am EU-Schulmilchprogramm für die teilnehmenden Bildungseinrichtungen?
Alle teilnehmenden Einrichtungen werden regelmäßig von einem zugelassenen Lieferanten mit kostenloser Trinkmilch beliefert. Die Suche nach einem geeigneten Lieferanten sowie die Organisation vor Ort liegen in der Verantwortung der Einrichtungen. Um die Wirksamkeit des Programmes zu erhöhen, ist in den Einrichtungen mindestens eine begleitende pädagogische Maßnahme im Schuljahr durchzuführen und zu dokumentieren
In welcher Höhe erfolgt die Förderung?
Die Förderung zur Abgabe von Obst, Gemüse und Milch erfolgt als Projektförderung mit einem Festbetrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Für begleitende pädagogische Maßnahmen (nur Programmkomponente Obst und Gemüse) erfolgt die Förderung als Anteilsfinanzierung in Höhe von maximal 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Vollfinanzierung wird gewährt, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 750 € pro Maßnahme nicht übersteigen.
Was wird gefördert?
Förderfähig ist die Ausgabe von frischem Obst, Gemüse und Milch in Grund-und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4, in allen Klassenstufen der Förderschulen und Förderzentren sowie in Kindertagesstätten in Thüringen. Zusätzlich werden in der Programmkomponente Obst und Gemüse Ausgaben für begleitende pädagogische Maßnahmen, welche die geförderte Abgabe von Obst und Gemüse an Schülerinnen und Schüler didaktisch unterstützt gefördert.
Welche Produkte sind förderfähig?
Förderfähige Produkte im Rahmen des EU-Schulprogrammes sind frisches und unverarbeitetes Obst und Gemüse sowie frische Trinkmilch ohne Zusätze, wahlweise aus konventioneller oder ökologischer Herstellung. Näheres ist den Anlagen der jeweiligen Förderrichtlinien zu entnehmen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Produkte oder verarbeitete Produkte denen Zucker, Fett, Salz oder Süßungsmittel zugesetzt wurden.
Die Verteilung von Obst- und Gemüsesäften oder Milchmischgetränken ist gleichfalls nicht förderfähig.
Was sind begleitende pädagogische Maßnahme/n?
Begleitende pädagogische Maßnahmen können unter anderem sein:
- Gesundes Schulfrühstück
- Besuch Landwirtschaftlicher Betriebe / Gartenbaubetriebe
- Schulgarten
- Lehrplanbezogene Projekttage
- AID Ernährungsführerschein
- Klasse 2000
- Milchpartys
Die belieferten Kindertagesstätten und Schulen müssen mindestens eine begleitende pädagogische Maßnahme im Förderzeitraum durchführen und dokumentieren.
Urheber
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Fachlich freigegeben am
20.02.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 54 - Agrarförderzentrum Mittelthüringen - Zweigstelle Sömmerda
Adresse
99610 Sömmerda
Bemerkung: Zweigstelle Sömmerda