Zuständigkeitsfinder
Untersuchungsberechtigungsschein
Leistungsbeschreibung
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen.
Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Hierfür werden benötigt
- ein Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben.
- ein Erhebungsbogen. Dieser ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen.
Bitte beachten Sie: Dieses Anliegen kann aufgrund der aktuellen Situation nur schriftlich beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht möglich.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahre) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
Die Beantragung dieses Untersuchungsberechtigungsscheines für die Erst- oder Nachuntersuchung kann erfolgen durch
- persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines Sorgeberechtigten
- formlos schriftlich
Bei Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist vom neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis beim bisherigen Arbeitgeber anzufordern.
An wen muss ich mich wenden?
Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis bzw. der Reisepass oder soweit vorhanden- der Kinderausweis
Bei persönlicher Vorsprache:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- ggf. Kinderreisepass, wenn nicht vorhanden Geburtsurkunde. Hat der Jugendliche kein Dokument, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein.
- für Nachuntersuchung: Anforderungsschreiben des Arbeitgebers
Bei schriftlicher Beantragung:
- Kopien der Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und sofern vorhanden des Auszubildenden
- formloser schriftlicher Antrag
- Mitteilung zum Ausbildungsbeginn
- Angabe einer Telefonnummer für Rückfragen durch den Sachbearbeiter
- für Nachuntersuchung: Anforderungsschreiben des Arbeitgebers
Welche Gebühren fallen an?
Keine. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Thüringen ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor Beginn des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt und beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Im Ergebnis der Untersuchung stellt der Arzt eine Mitteilung an den Personensorgeberechtigten und eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.
Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Meldeaufgaben
Besucheranschrift
99084 Erfurt