Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeugkennzeichen - rotes Oldtimerkennzeichen 07 (älter als 30 Jahre) beantragen
Leistungsbeschreibung
Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden (entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung). Diese Fahrzeuge dürfen nur zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen, benötigen Sie hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Eine private oder gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.
Voraussetzungen, um als Oldtimerfahrzeug zugelassen zu werden:
- erstmals vor mindestens 30 Jahren zugelassen
- Begutachtung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- guter originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt (ab Erstzulassungsdatum) sein.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes (Oldtimerveranstaltungen) können rote Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden.
Oldtimerkennzeichen ("H-Kennzeichen") können auf Antrag für ein Fahrzeug zugeteilt werden, für das ein Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Oldtimer-Gutachten) positiv abgeschlossen ist.
Ab dem 01.10.2017 kann das Oldtimerkennzeichen auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Bitte beachten Sie, dass mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen unzulässig sind. In diesen Fällen wird eine Umkennzeichnung auf eine kürzere Erkennungsnummer erforderlich.
Diese Änderung kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
Eine Zulassung bzw. Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend.
Nähere Auskünfte zu den anfallenden Steuern erteilt das zuständige Finanzamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 12 Wochen)
- erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen bei der örtlich zuständigen Meldebehörde)
- erweiterte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (zu beantragen beim Gewerbeamt oder der örtlich zuständigen Meldebehörde)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister Flensburg (wird von der Zulassungsstelle angefordert)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (anzufordern beim zuständigen Finanzamt)
- elektronische Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug KfZ-Steuer
- Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II der jeweiligen Fahrzeuge
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I der jeweiligen Fahrzeuge
- für jedes Fahrzeug Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten) - Oldtimerpass empfohlen
- bisherige Kennzeichen bei noch zugelassenen Fahrzeugen
- Nachweis der Verkehrssicherheit von einer anerkannten Prüfstelle
Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen
- bisherige Kennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
- für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
- Oldtimer-Gutachten (Gutachten gemäß § 23 StVZO)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- bei Zuteilung als Saisonkennzeichen: elektronische Versicherungsbestätigung für ein Saisonkennzeichen (eVB)
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzlich Firmenunterlagen vorzulegen.
Fahrzeug soll mit Oldtimerkennzeichen zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Oldtimer-Gutachten (Gutachten gemäß § 23 StVZO)
- Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung , Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen .
Welche Gebühren fallen an?
Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:
Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen
- 28,20 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln
Fahrzeug soll mit Oldtimerkennzeichen zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden
- Es werden keine zusätzlichen Gebühren fällig. Die Kosten für eine Zulassung oder Umschreibung entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung , Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
- § 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zuteilung von Kennzeichen)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
- § 16 Abs. 3 bis 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten)
- § 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer)
Was sollte ich noch wissen?
Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern und Folien.
Kennzeichenschilder für Oldtimer müssen fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
10.02.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Kfz-Angelegenheiten
Adresse
99084 Erfurt
Adresse
Öffnungszeiten
Verkehrsanbindung
Mitarbeiter*innen
Information Bürgeramt
Telefon
0361 655-5444- kreisfreie Stadt Erfurt:
- Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister erhalten
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