Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeugkennzeichen - Oldtimerkennzeichen H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
Leistungsbeschreibung
Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden (entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung). Diese Fahrzeuge dürfen nur zur Darstellung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und für private Zwecke verwendet werden, eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen").
Voraussetzungen, um als Oldtimerfahrzeug zugelassen zu werden:
- erstmals vor mindestens 30 Jahren zugelassen
- Begutachtung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- guter originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.
Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt (ab Erstzulassungsdatum) sein.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes (Oldtimerveranstaltungen) können rote Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden.
Oldtimerkennzeichen ("H-Kennzeichen") können auf Antrag für ein Fahrzeug zugeteilt werden, für das ein Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Oldtimer-Gutachten) positiv abgeschlossen ist.
Ab dem 01.10.2017 kann das Oldtimerkennzeichen auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Bitte beachten Sie, dass mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen unzulässig sind. In diesen Fällen wird eine Umkennzeichnung auf eine kürzere Erkennungsnummer erforderlich.
Diese Änderung kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
Eine Zulassung bzw. Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend.
Nähere Auskünfte zu den anfallenden Steuern erteilt das zuständige Finanzamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Erlangung einer Zulassung mit einem Oldtimerkennzeichen mit dem Kennbuchstaben "H" benötigen Sie (zusätzlich zu den unter Fahrzeugzulassung genannten Unterlagen):
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Fahrzeugbrief/ Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer
- Bankverbindung oder Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer gemäß § 23 STVZO
- Prüfbericht einer Hauptuntersuchung
Für diese Fahrzeuge muss eine Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.
Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen
- bisherige Kennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
- für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
- Oldtimer-Gutachten (Gutachten gemäß § 23 StVZO)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- bei Zuteilung als Saisonkennzeichen: elektronische Versicherungsbestätigung für ein Saisonkennzeichen (eVB)
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzlich Firmenunterlagen vorzulegen.
Fahrzeug soll mit Oldtimerkennzeichen zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Oldtimer-Gutachten (Gutachten gemäß § 23 StVZO)
- Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung , Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen .
Welche Gebühren fallen an?
Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:
Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen
- 28,20 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln
Fahrzeug soll mit Oldtimerkennzeichen zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden
- Es werden keine zusätzlichen Gebühren fällig. Die Kosten für eine Zulassung oder Umschreibung entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung , Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen
Rechtsgrundlage
- § 6 Antrag auf Zulassung - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 8 Zuteilung von Kennzeichen - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 9 Besondere Kennzeichen - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeuges als Oldtimer - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Was sollte ich noch wissen?
Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern.
Kennzeichenschilder für Oldtimer müssen fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)