Zuständigkeitsfinder
Schießstätte Betrieb - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Schießstätte betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen hierfür sind:
- der Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie
- der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe.
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich oben genannte Anzeigepflicht.
Erteilung, Versagung, Entzug von Erlaubnissen
- zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen
- zum Führen von Signalwaffen, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen
- zum Salut- und Böllerschießen sowie zum Führen von Waffen zu diesem Zweck
- zum Betrieb von Schießstätten sowie Anzeigen zur Betriebsaufnahme und Überwachung
- Waffenhandelserlaubnis
Formulare vom Thüringer Formularservice des Thüringenportals:
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für eine Schießstättenerlaubnis ist zunächst die Waffenbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/ Reisepass
- Versicherungsnachweis
- Baupläne
- Sicherheitsgutachten eines öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen
auf Anfrage
Welche Gebühren fallen an?
Die Schießstättenerlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsumfang. Zusätzlich sind die Kosten für das Sicherheitsgutachten durch den Antragsteller zu tragen.
Kosten entsprechend der Kostenverordnung zum Waffengesetz
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Schießstandrichtlinien
Was sollte ich noch wissen?
Offene Schießstätten sind nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Waffen-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten
Besucheranschrift
99084 Erfurt