Fleischverarbeitung: Zulassung

Leistungsbeschreibung

Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung.

Voraussetzungen

  • Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
  • Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.

Keine Zulassung benötigen Einzelhandelsunternehmen, wie beispielsweise handwerkliche Fleischereien ohne Schlachtung oder Gaststätten, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale (d.h. nicht weiter als 100 km entfernt gelegene) Einzelhandelsunternehmen abgeben.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt

Fleischerhandwerksbetriebe unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sowie den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts. Betriebe, die einen nicht nur nebensächlichen Anteil ihrer Produktion (maximal ein Drittel) über Filialen oder andere Lebensmittelbetriebe sowie Gaststätten auf lokaler Ebene (max. 100 km) vertreiben, unterliegen einer Zulassungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Darüber hinaus sind ggf. weitere lebensmittelrechtliche Bestimmungen einschlägig.

Insbesondere müssen die baulichen und sonstigen Voraussetzungen für die Gewährleistung einer guten Hygienepraxis im Betrieb bestehen sowie ein vollständiges Konzept zur Gefahrenanalyse und -beherrschung der angewandten Produktionsprozesse (HACCP-Konzept) vorhanden sein. Dieses HACCP-Konzept ist mittels mikrobiologischer Eigenkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel zu überprüfen. Nähere Informationen hierzu vermittelt Ihnen das Merkblatt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Rahmen von Überprüfungen vor Ort nachzuweisen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz

Adresse
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Telefon
0361 57-3815200
Fax
0361 57-3815720
Parkplätze
Parkplatz
Besucherparkplätze auf dem Grundstück
Anzahl: 10
Gebühren: nein
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