Berufsausbildung: Ausbilder - berufs- und arbeitspädagogische Eignung bescheinigen

Leistungsbeschreibung

Ausbildende dürfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen in der Regel nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/ Ausbilderinnen beschäftigen, die die Eignungsanforderungen erfüllen und damit den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung.
Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit ist neben dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung (Berufsbildung: Ausbilder - fachliche Eignung feststellen) der Nachweis der Ausbildereignungsprüfung. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gilt für alle Ausbildungsbetriebe - mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der freien Berufe stattfinden (Berufsausbildung: Ausbildereignungsprüfung durchführen). Als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet gilt aber z.B. auch, wer

  • durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung seine Eignung nachgewiesen hat oder
  • eine andere staatliche bzw. anerkannte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den genannten Anforderungen entspricht (z.B. eine entsprechende Prüfung nach der Handwerksordnung, dem BBiG oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften) oder
  • die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat.

Kann man das Vorliegen der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung auf andere Weise glaubhaft machen. kann die zuständige Stelle den Ausbilder von der Vorlage des Nachweises befreien.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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