Zuständigkeitsfinder
Ratten melden
Leistungsbeschreibung
Ratten treten in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Sie übertragen gefährliche Krankheiten. Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.
Falls Sie Ratten melden wollen, gilt es folgendes zu beachten:
- Grundstückseigentümer müssen selbst einen Schädlingsbekämpfer/ Kammerjäger beauftragen.
- Mieter müssen zunächst den Eigentümer auffordern, das Problem zu beseitigen. (Verweigert der Vermieter diese Maßnahme, kann sich der Mieter an das zuständige Ordnungsamt wenden. Hierbei muss eine Kopie der schriftlichen Aufforderung des Mieters vorliegen.)
- Ist der Verursacher nachweislich ein Dritter, wenden Sie bitte schriftlich das Ordnungsamt.
- Bei Rattenfunden an öffentlichen Orten wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt.
Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e des Tierschutzgesetzes
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Ordnungsamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag: Formular
- Nachweis der notwendigen Sachkunde des Antragstellers (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
- Nachweis der notwendigen Sachkunde der Mitarbeiter (z.B. entsprechende Berufsausbildung)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (Führungszeugnis)
- Nachweis der Räumlichkeiten, verwendeten Mittel und angewendeten Bekämpfungsmethoden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für den Schädlingsbekämpfer/Kammerjäger trägt der Grundstückseigentümer.
Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente).
Was sollte ich noch wissen?
Für das gewerbsmäßige Bekämpfen von Schädlingen ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz erforderlich. Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Gemäß § 4 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes haben Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde ihre Sachkunde nachzuweisen. Einen Sachkundenachweis muss demnach erbringen, wer im Rahmen seines Berufes (also auch als Angestellter, bereits eine nebenberufliche Tätigkeit genügt) oder gewerbsmäßig (das heißt selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung) Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäubt oder tötet.
Regelmäßig erfolgt das Betäuben oder Töten, wenn es sich in überschaubaren zeitlichen Intervallen voraussehbar wiederholt. Ein Sachkundenachweis ist demgemäß z.B. für einen Hausmeister, der in einem Gebäude von Zeit zu Zeit eine Schadnagerbekämpfung durchführt, erforderlich. Absatz 1a ist folglich auch dahingehend auszulegen, dass Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Stellung immer wieder Wirbeltiere als Schädlinge töten (auch die Angehörigen lebensmittelverarbeitender Betriebe) den Sachkundenachweis benötigen.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Tierschutz und Tierarzneimittelüberwachung
Adresse
99084 Erfurt