Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeug Zulassung mit ausländischem Kennzeichen aus einem EU-Land zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland beantragen
Leistungsbeschreibung
Mit einem Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, dürfen Sie vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen. Diese vorübergehende Nutzung ist zeitlich begrenzt bis zu einem Jahr.
Ausnahmen bzw. Sondervorschriften gelten z. B. für Arbeitsmaschinen, Stapler, Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Leicht- und Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Spezialanhänger.
Das Fahrzeug ist zur Identifizierung in der Zulassungsbehörde Erfurt oder einer anderen Zulassungsbehörde vorzuführen. Durch eine Prüforganisation durchgeführte Fahrzeug-Ident.-Prüfung entbindet nicht von der Vorführung in der Zulassungsbehörde. Im Einzelfall kann die Fahrzeug-Ident.-Prüfung erst nach Zulassung erfolgen.
Die Fahrzeugzulassung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht (im Original) und ein Personaldokument (auch als Kopie) des Fahrzeughalters erforderlich.
Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss das SEPA-Lastschriftmandat durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben und zur Zulassung vorgelegt werden.
Eine Zulassung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
Hinweis
Aus technischen und organisatorischen Gründen können am Samstag die Zulassungen von Import-Fahrzeugen oder EU-Neuwagen nicht bearbeitet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zulassungsbehörde
- Für natürliche Personen:
Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) Ihres Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes Ihrer Hauptwohnung.
- Für juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden:
Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.
Voraussetzungen
- Eine gültige Zulassungsbescheinigung von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates.
- Die Zulassungsbescheinigung wird mitgeführt.
- Kein regelmäßiger Standort im Inland.
- Das Fahrzeug ist betriebs- und verkehrssicher.
- Die Zulassungsbescheinigung ist in deutscher Sprache abgefasst und entspricht in ihrer Form der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr. Wenn nicht, muss zusätzlich eine bestätigte Übersetzung mitgeführt werden.
- In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen.
- Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite.
- In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
Solche Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates (Nationalitätenkennzeichen) führen, es sei denn, dieses Unterscheidungszeichen ist entsprechend der europarechtlichen Vorgaben bereits am linken Rand des Kennzeichens aufgeführt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fahrzeug zur Fahrzeug-Ident.-Prüfung
- Kaufvertrag, Rechnung oder verbindliche Bestellung (entfällt bei Umschreibung auf den bisherigen Halter des Fahrzeugs)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
- ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten
bei einem Neufahrzeug zusätzlich
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Datenbestätigung des Herstellers oder
- Gutachten nach § 13 EG-FGV oder Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Vollgutachten) und
- ausländische Zulassungsbescheinigung oder Vorlage einer Bestätigung über ein Neufahrzeug ohne ausländische Fahrzeugdokumente
bei einem Gebrauchtfahrzeug zusätzlich
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- ggf. ausländische Kennzeichen
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Datenbestätigung einer Prüforganisation sowie für Fahrzeuge, die älter als 3 Jahre sind: Hauptuntersuchung einer deutschen Prüforganisation und für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll) oder
- Gutachten nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (Vollgutachten) und für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
bei einem Import-Fahrzeug aus einem Nicht-EWR-Staat zusätzlich
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zoll
Wird das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind weitere Unterlagen vorzulegen.
Wird das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen, sind zusätzliche Unterlagen erforderlich.
Ein Wunschkennzeichen kann vorab online reserviert werden.
Hinweis
Ist laut der Fahrzeugbeschreibung im Gutachten eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO erforderlich, muss diese vorab beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar, beantragt werden. Zur Zulassung ist die Vorlage des Genehmigungsbescheides zwingend notwendig.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:
- mindestens 41,60 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln
Erfolgt die Zulassung auf Grundlage eines Gutachtens nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO (Vollgutachten)
- mindestens 58,80 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerum für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)