Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeugzulassung - Abmeldung zur Außerbetriebsetzung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ihr Fahrzeug abmelden (außer Betrieb setzen) wollen, müssen Sie dies beantragen.
Es besteht die Möglichkeit die Außerbetriebsetzung bei der Kfz-Zulassungbehörde durchzuführen. Vorsprechen kann der Fahrzeughalter, der Eigentümer des Fahrzeuges, ein Beauftragter oder ein Verfügungsberechtigter. Der Antrag auf Außerbetriebsetzung ist entsprechend auszufüllen.
Die Außerbetriebsetzung kann in allen Zulassungsbehörden im Bundesgebiet vorgenommen werden.
Mit der Außerbetriebsetzung endet die Steuer- und Versicherungspflicht des Fahrzeugs. Der Zoll und Ihre Kfz-Versicherung werden elektronisch durch die Zulassungsbehörde informiert.
Eine Vollmacht bei Vorsprache einer beauftragten Person ist nicht erforderlich. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes ist nicht notwendig.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Es besteht auch die Möglichkeit die Außerbetriebsetzung in der KfZ-Zulassungsbehörde in Ihrer Nähe durchzuführen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antrag auf Außerbetriebsetzung
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- die zugeteilten Kennzeichen
- gültiger Personalausweis
bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges nach Kennzeichen-Diebstahl bzw. Kennzeichen-Verlust:
- Antrag auf Außerbetriebsetzung
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Anzeige bei der Polizei (bei Kennzeichendiebstahl)
- Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (bei Kennzeichenverlust)
- gültiger Personalausweis
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Kennzeichen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:
7,80 EUR
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
06.10.2016
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)