Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeug Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzen - Antrag stellen
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals: Fahrzeugbrief) abhanden gekommen ist, müssen Sie dies melden.
Zugleich beantragen Sie dann gleich persönlich eine neue Zulassungsbescheinigung.
Zur Klärung des Verbleibs von Fahrzeugdokumenten ist es gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz i. V. m. § 27 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich, dass eine Versicherung an Eides statt bei einem Notar Ihrer Wahl oder vor berechtigten Mitarbeitern einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wird. Den Verlust der Fahrzeugdokumente muss diejenige Person an Eides statt erklären, welche das Fahrzeugdokument verloren hat.
Die Ersatzdokumente können auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden, wenn die Versicherung an Eides statt bereits bei einem Notar oder bei einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wurde.
Nach Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins kann sogleich ein Ersatzdokument ausgestellt werden.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes muss das Aufbietungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV durchlaufen werden. Die verlustige Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der verlustige Fahrzeugbrief wird im Verkehrsblatt 14 Tage zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten. Erst nach Ablauf dieser Frist darf eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II für Sie ausgefertigt werden.
Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
Hinweis
Aus technischen und organisatorischen Gründen können am Samstag keine Verluste von Fahrzeugdokumenten bearbeitet werden, wenn die Eidesstattliche Versicherung in der Zulassungsbehörde Erfurt abgelegt werden soll. Die Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn die Versicherung an Eides statt bereits bei einem Notar oder bei einer Kfz- Zulassungsbehörde zur Niederschrift abgelegt wurde.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
- Fahrzeugschein
- bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
- Verlusterklärung ggf. Versicherung an Eides statt
- Nachweis gültige Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
- für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
- ggf. beim Notar abgelegte Versicherung an Eides statt und ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten oder
- Versicherung an Eides statt wird in Zulassungsbehörde abgelegt (nicht am Samstag, siehe Hinweis oben)
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (wird seit 01.10.2005 ausgestellt)
- Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht notwendig.
Bei Verlust des Fahrzeugscheins (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Fahrzeugbrief
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (wird seit 01.10.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei Verlust des Fahrzeugbriefs (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
- Fahrzeugschein
Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzlich Firmenunterlagen vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I:
- mindestens 42,10 EUR
Verlust des Fahrzeugscheins:
- mindestens 56,40 EUR
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II/ Verlust des Fahrzeugbriefes:
- mindestens 70,20 EUR
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Kfz-Angelegenheiten
Adresse
99084 Erfurt
Adresse
Öffnungszeiten
Verkehrsanbindung
Mitarbeiter*innen
Information Bürgeramt
Telefon
0361 655-5444- kreisfreie Stadt Erfurt:
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