Zuständigkeitsfinder
Sperrzeit - Spielhallen
Leistungsbeschreibung
In Thüringen gelten folgende Sperrzeiten für Spielhallen von 1.00 bis 9.00 Uhr sowie an Feiertagen nach dem Thüringer Feiertagsgesetz.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Erfurt
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe oder für Veranstaltungen im Freien und in Festzelten verkürzt oder aufgehoben werden.
Antragstellung/Aushändigung Genehmigung/Bescheid:
- persönliche Vorsprache oder per Fax, Postweg, E-Mail (PDF muss unterschrieben sein), auch per Vollmacht möglich
- persönliche Aushändigung, per Fax oder Postweg möglich
An wen muss ich mich wenden?
Die zuständige Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt und große kreisangehörige Stadt) kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Vorlage Registerauszug bei Unternehmen mit Eintragungspflicht in das Handelsregister (Amtsgericht)
- Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt
30,00 - 500,00 EUR
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt
- Fax: 0361 655-7777 oder
- E-Mail: buergeramt@erfurt.de
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG)
Fachlich freigegeben am
14.05.2019
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Gewerbeangelegenheiten
Besucheranschrift
Bürgermeister-Wagner-Straße 1
99084 Erfurt
99084 Erfurt
Adresse
99111 Erfurt
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:30
Dienstag 09:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00
Freitag 09:00 - 12:30
Verkehrsanbindung
2
1, 3, 4, 5, 6
52, 61, 155, 234/235
9, 51, 60