Zuständigkeitsfinder
Fischereiabgabe - Förderung aus Mitteln der Fischereiabgabe (FAG) in Thüringen beantragen
Leistungsbeschreibung
Mit den Mitteln der Fischereiabgabe werden von der obersten Fischereibehörde Vorhaben unterstützt und gefördert die folgenden Zielstellungen und Zwecken dienen:
- Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Grundlagen der Fischerei
- Umsetzung von Maßnahmen der fischereiliche Hege nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
- Aus- und Fortbildung der Fischer und Angler
- Untersuchung von Fragen, die für die Fischerei bedeutsam sind.
Verfahrensablauf
Anträge sind schriftlich bis zum 15. November für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Bewilligungsbehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Voraussetzungen
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die das Fischereiwesen in Thüringen betreffen.
Sollen Nachteilsausgleiche für Fischsterben erfolgen, sind vom Antragsteller Nachweise über die Höhe der eingetretenen Verluste zu erbringen (z. B. Schadensgutachten, Annahmebestätigung über die schadlose Beseitigung von einer Tierkörperbeseitigungsanstalt oder eines Amtstierarztes).
Besatzmaßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn für das Gewässer ein Hegeplan vorliegt, die Maßnahmen mit dem Inhalt des Hegeplanes übereinstimmen und fischseuchen- sowie artenschutzrechtliche Belange dem nicht entgegen stehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vollständiger Antrag
- Verwendung des von der obersten Fischereibehörde bereitgestellten Antragsformulars
- Antragsformulare sowie die ggf. erforderlichen Anlagen, wie z. B. der Kosten- und Maßnahmenplan, stehen im Internetauftritt des für Fischerei zuständigen Ministeriums als Download zur Verfügung oder werden auf Anfrage bereitgestellt.
Die Landesfischereiverbände sind berechtigt, im Rahmen der Bewilligung Zuwendungen entsprechend der Richtlinie an Dritte als Projektförderung weiterzugeben. Den Dritten ist die Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO) aufzuerlegen. Die Zweckbindungsfristen sind entsprechend der Ziffer 6.2 festzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Klagemöglichkeit.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
Die Zuwendung wird im Rahmen der Anteilsfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik
Adresse
99096 Erfurt
Telefon
+49 361 5741110000Bemerkung: Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft