Zuständigkeitsfinder
Steuerberaterin oder Steuerberater ausländische Berufsqualifikation anerkennen
Leistungsbeschreibung
Sie sind Staatsbürger(in) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, haben außerhalb Deutschlands einen Bildungsabschluss erworben, der zur selbstständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt und möchten in Deutschland als Steuerberater oder -beraterin arbeiten?
Der Beruf Steuerberater/-in ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs ist durch staatliche Vorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.
Ihre berufliche Qualifikation vorausgesetzt, ist der erste Schritt dazu die Eignungsprüfung zum/zur Steuerberater/-in (verkürzte Steuerberaterprüfung) vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes abzulegen, in dem Sie die Tätigkeit aufnehmen wollen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung erwerben Sie dieselben Rechte wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
Die Eignungsprüfung ist eine Unterform der Steuerberaterprüfung. Wenn sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung als auch die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind, steht es dem/der Bewerber/in frei, welche Form der Prüfung sie/er beantragt.
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllen, erhalten Sie auf Antrag eine verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerberaterkammer.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Die Steuerberaterkammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung.
- Die Eignungsprüfung wird in Thüringen von einem Prüfungsausschuss beim Thüringer Finanzministerium abgenommen und findet regelmäßig zeitgleich mit der regulären Steuerberaterprüfung statt.
- Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens 2 Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur „normalen“ Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung jedoch um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungsgebiete geprüft werden. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung:
- Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenz-rechts und des Rechts der Europäischen Union
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
- Volkswirtschaft und
- Berufsrecht
- Die Prüfung in einem der genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt hat, die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.
- Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu führen.Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
- Nach bestandener Eignungsprüfung erfolgt die Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater durch die zuständige Steuerberaterkammer mit denselben Rechten und Pflichten.
An wen muss ich mich wenden?
Sie müssen sich an die Steuerberaterkammer Thüringen wenden, wenn Sie ihre Tätigkeit im Freistaat Thüringen aufnehmen wollen.
Voraussetzungen
Die Zulassung zu der Eignungsprüfung setzt folgende Bedingungen voraus:
- Sie besitzen einen Befähigungs oder Ausbildungsnachweis, der im Herkunftsland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt. (Der Befähigungs- und Ausbildungsnachweis muss von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass Sie in dem Staat, in dem Sie die Berufsqualifikation erworben haben, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.)
- Sie besitzen Ausbildungsnachweise, die den erfolgreichen Abschluss einer absolvierten Ausbildung bescheinigen. (Ausbildung in einem anderen Mitglied oder Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen von Ausbildungsprogrammen) Außerdem ist die Ausbildung gleichwertig anerkannt
- Berufsqualifikationen, die zwar nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen des Herkunftslandes für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, Sie aber in der Vergangenheit erworbene Rechte besitzen und somit Bestandsschutz haben.
Hinweis:
Ist der Beruf des Steuerberaters im Herkunftsland nicht reglementiert, das heißt ist die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden, setzt die Zulassung zur Eignungsprüfung zusätzlich voraus, dass der Beruf des Steuerberaters 1 Jahr in den vorhergehenden 10 Jahren im Herkunftsland in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeübt wurde.
In diesem Fall muss die zuständige Behörde des Herkunftslandes zusätzlich bescheinigen, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde.
Die Pflicht zum Nachweis dieser einjährigen Berufserfahrung entfällt jedoch, wenn durch den Ausbildungsnachweis der Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Befähigungs und Ausbildungsnachweise, Urkunden und sonstige Bescheinigungen über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater/-in (Abschriften/Kopien bitte nur mit amtlicher Beglaubigung)
- Lebenslauf
- Passbild
- Die geforderten Befähigungs oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz von einer nach den dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.
Hinweis:
Eigene Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Details entnehmen Sie bitte dem Antragsformular der Steuerberaterkammer Thüringen.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsgebühr
- für den Antrag auf verbindliche Auskunft (Zulassungsvoraussetzungen): 200 Euro
- für den Zulassungsantrag: 200 Euro
- Prüfungsgebühr: 1.300 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Antrag auf Zulassung: bis Ende April eines jeden Jahres
Prüfungstermin: voraussichtlich der 1. Dienstag nach dem 3. Oktober eines jeden Jahres (falls der 3. Oktober auf einen Montag fällt eine Woche später)
Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung anzusetzen.
Die genauen Termine erfahren Sie im Portal der Steuerberaterkammer Thüringen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde hat Ihnen den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Nach vollständigem Eingang der Unterlagen setzt die Steuerberaterkammer die Eignungsprüfung an.
Rechtsgrundlage
- § 37a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 38a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 4 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 5 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 6 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 7 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 16 Absatz 3 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 26 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Zulassung zur Eignungsprüfung sowie gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Anträge / Formulare
Die entsprechenden Antragsformulare können bei Zuständigkeit der Steuerberaterkammer Thüringen auf deren Internetseite heruntergeladen oder dort schriftlich bzw. mündlich angefordert werden.
Was sollte ich noch wissen?
- Bevor Sie die Prüfungszulassung beantragen, lesen Sie bitte aufmerksam den im Internetportal der Steuerberaterkammer Thüringen befindlichen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung durch.
- Einige Fortbildungsinstitute bieten Vorbereitungslehrgänge an – bei Bedarf recherchieren Sie danach im Internet.
- Bei Nichtbestehen können Sie die Prüfung bis zu zwei Mal wiederholen.
- Sie können die Prüfung nur in deutscher Sprache absolvieren.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Finanzministerium
Fachlich freigegeben am
03.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Steuerberaterkammer Thüringen
Adresse
99084 Erfurt
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 14:30 Uhr
Verkehrsanbindung
Parkplätze
links neben der Kammergeschäftsstelle
Anzahl: 2
Gebühren: nein