Zuständigkeitsfinder
Spielautomatensteuer
Leistungsbeschreibung
Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandsteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
- Das Halten von Musik-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Unterhaltungsapparaten/ -geräten
- Öffentliche Filmdarbietungen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder sexueller Handlungen darstellen,
- Das Bereitstellen von Filmkabinen, oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen,
- Das Ausspielen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen.
Die genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder gleichzeitig anderen nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dienen bzw. nur einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind.
An wen muss ich mich wenden?
An die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Welche Unterlagen werden benötigt?
formlose schriftliche Anmeldung in der Stadtkämmerei, Abteilung Steuern, 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung bzw. vor Aufstellung der Spielgeräte im Stadtgebiet
Welche Gebühren fallen an?
Der Steuersatz variiert von Ort zu Ort.
Rechtsgrundlage
Kommunale Satzung
Was sollte ich noch wissen?
Der Bescheidzugang erfolgt per Post.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
28.12.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern/Ermittlungsdienst
Besucheranschrift
99085 Erfurt