Zuständigkeitsfinder
Trinkwasserüberwachung
Leistungsbeschreibung
Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte überwachen Wasserversorgungsanlagen in regelmäßigen Abständen. Im Rahmen der Überwachung haben die Gesundheitsämter die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund der Trinkwasserverordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.
- Beratung zur Einhaltung der Forderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit dem § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Überwachung von zentralen Wasserversorgungsanlagen inklusive Probenahmen
- Freigabe von Trinkwassernetzen der Wasserversorger nach Baumaßnahmen durch Fremdbetriebe
- Überwachung der Trinkwasserinstallation und des Trinkwassers in staatlichen, kirchlichen und Bildungseinrichtungen einschließlich Probenahmen
- Überwachung der Trinkwasserinstallation einschließlich einer Prüfung der nach § 14 (6) TrinkwV angeordneten und der Eigenkontrolluntersuchungen des Trink- und Warmwassers in allen Einrichtungen, die der Überwachung des Amtes für Soziales und Gesundheit unterliegen
- Überwachung der Trinkwasserinstallation und der Eigenkontrolluntersuchungen in Lebensmittelbetrieben (Gaststätten, Lebensmittelverkaufseinrichtungen, Lebensmittel produzierenden Einrichtungen)
- Erfassung und Überwachung von Eigenwasserversorgungsanlagen (Brunnen, Zisternen, Regenwasseranlagen u. ä.), die für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Welche Gebühren fallen an?
gemäß Gebührenverzeichnis Amt 50, Abt. Gesundheit, in der jeweils gültigen Fassung:
- Entnahme von Trink- und Warmwasserproben in den o. g. Objekten Gebührenverzeichnis Teil B 2 Nr. 6.5.3
- Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 TrinkwV (auch Bewertung der Laborbefunde) je nach Zeitaufwand Gebührenverzeichnis Teil B 2 Nr. 6.4.1
- Für die Besichtigung auf Grund eines angezeigten oder vorher festgestellten Mangels sind je nach Zeitaufwand Gebührenverzeichnis Teil B 2 Nr. 6.1.6
Die Kosten für die Wasserproben werden durch das Amt 50, Abt. Gesundheit, oder durch das gewählte Labor in Rechnung gestellt. Gebührenfrei sind staatliche Bildungseinrichtungen, kirchliche und Landeseinrichtungen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Sprechzeiten: Um Terminvereinbarung wird in jedem Fall gebeten.
Weiterführende Informationen:
- Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (TrinkwV 2001)
- DVGW Regelwerk, insbesondere W 551
- VDI 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen
Die angegebenen weiterführenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit.
Hygieneüberwachung von Eigenwasserversorgungsanlagen (Brunnen, Zisternen, Regenwasseranlagen u. ä.) für die Nutzung zum menschlichen Gebrauch:
Anzeigepflichtig sind:
- Betrieb einer existierenden Anlage
- Inbetriebnahme einer neuen bzw. Wiederinbetriebnahme einer Anlage
- Stilllegung bzw. Teilstilllegung einer Anlage
Besichtigung/Befragung:
- Prüfung der eingereichten Unterlagen
- Besichtigung der Eigenwasserversorgungsanlage
- Prüfung der Eigenkontrolluntersuchungen bei Abgabe des Wassers an Dritte
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Fachlich freigegeben am
19.03.2013
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Besucheranschrift
99084 Erfurt