Zuständigkeitsfinder
Ausfuhrkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn in Deutschland ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit eigener Kraft dauerhaft in das Ausland verbracht werden soll, so ist bei einer Kfz-Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist eine gültige Hauptuntersuchung und der Nachweis über eine bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Das Fahrzeug muss zur Identitätskontrolle vorgeführt werden. Die Ausfuhrzulassung wird längstens auf ein Jahr befristet.
Auf dem Kennzeichen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Ablaufdatum vermerkt. Die Zulassungsbescheinigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen.
Ausfuhr- bzw. Exportkennzeichen sind Kennzeichen zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland.
Das Fahrzeug ist zwingend zur Fahrzeug-Ident.-Prüfung in der Zulassungsbehörde vorzuführen. Wird die Fahrzeug-Ident.-Prüfung durch eine Prüforganisation durchgeführt, wird diese Bescheinigung hier nicht anerkannt.
Das Ausfuhr- bzw. Exportkennzeichen kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
Für den Zeitraum des Ausfuhr- bzw. Exportkennzeichens fallen Kfz-Steuer an. Dazu ist es erforderlich, dass das SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird. Das SEPA-Lastschriftmandat kann auch mit einer ausländischen IBAN und BIC erteilt werden. Ferner kann die Kfz-Steuer bar beim Hauptzollamt Erfurt (Flughafenstraße 4, 99092 Erfurt) eingezahlt werden.
Bei Bedarf kann ein internationaler Fahrzeugschein zugeteilt werden.
Ein Ausfuhr- bzw. Exportkennzeichens kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer oder bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
Hinweise
Bitte beachten Sie, dass der Annahmeschluss für Ausfuhr- bzw. Exportkennzeichen 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit ist.
Aus technischen und organisatorischen Gründen können am Samstag Ausfuhr- bzw. Exportkennzeichen nicht bearbeitet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Sie können sich an jede Kfz-Zulassungsbehörde in Deutschland wenden, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsteller hat Wohnsitz im Inland
- Fahrzeug zur Fahrzeug-Ident.-Prüfung
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein oder bei einem Neufahrzeug die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
- Versicherungsbescheinigung für Exportkennzeichen
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
- SEPA-Lastschriftmandat oder Bescheinigung des Hauptzollamtes über die Bareinzahlung der Kfz-Steuer
- bei zugelassenen Fahrzeugen: bisherige Kennzeichen
- ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten
Antragsteller hat Wohnsitz im Ausland zusätzlich
- Empfangsbevollmächtigte Person (natürliche oder juristische Person) mit Wohnsitz bzw. Firmensitz in Erfurt unter Vorlage Personalausweis oder Reisepass bzw. Handelsregister und Gewerbeanmeldung
Hinweis zur Empfangsbevollmächtigten Person
Dem Empfangsbevollmächtigten werden stellvertretend für den Halter behördliche Mitteilungen (auch der Kfz-Steuerbescheid), Ladungen und Zustellungen (auch der Polizei und des Gerichts) bekannt gegeben oder zugestellt. Diese müssen unverzüglich an den Halter des Fahrzeugs weitergeleitet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Zulassungsgebühren
- mindestens 34,60 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln
Internationaler Fahrzeugschein
- 10,50 EUR
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Kfz-Angelegenheiten
Adresse
99084 Erfurt
Adresse
Öffnungszeiten
Verkehrsanbindung
Mitarbeiter*innen
Information Bürgeramt
Telefon
0361 655-5444- kreisfreie Stadt Erfurt:
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