Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeug Zulassungsbescheinigung technische Änderung melden
Leistungsbeschreibung
Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung(en), unverzüglich mitzuteilen:
1. Änderungen von Angaben zum Halter,
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern,
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks in der ABE, im Gutachten oder Teilegutachten erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen.
Die Information, ob eine technische Änderung am Fahrzeug unverzüglich oder bei der nächsten Befassung in die Zulassungsdokumente eingetragen werden muss, entnehmen Sie dem Gutachten der entsprechenden Überwachungsorganisation.
Die Eintragung einer technischen Änderung kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
Der Eintrag einer technischen Änderung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Kfz-Angelegenheiten bestehen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Personalausweis oder Reisepass mit einer maximal 3 Monate alten Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnortes.
Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig (siehe Fahrzeugzulassung) -
Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein, ggf. Anhängerverzeichnis
-
Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
-
Gutachten bzw. Anbauabnahme
Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
- für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
- Gutachten einer Überwachungsorganisation oder
- Einbaubescheinigung und Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bei Nachrüstung mit einem Katalysator oder Partikelminderungssystem oder
- Systemeinbauprüfung bei Nachrüstung mit Gasantrieb nach ECE-R 115
- Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
- ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzlich Firmenunterlagen vorzulegen.
Bei einer technischen Änderung am Fahrzeug, welche auch die Daten in der Zulassungsbescheinigung Teil II betrifft (z. B. Änderung der Fahrzeugart oder Leistungssteigerung bzw. -reduzierung) ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II zwingend erforderlich.
Fahrzeug soll nach einer technischen Änderung zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden
- Gutachten einer Überwachungsorganisation oder
- Einbaubescheinigung und Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bei Nachrüstung mit einem Katalysator oder Partikelminderungssystem oder
- Systemeinbauprüfung bei Nachrüstung mit Gasantrieb nach ECE-R 115
- Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:
Fahrzeug ist bereits im Zulassungsbezirk Erfurt zugelassen
- mindestens 12,00 EUR
Fahrzeug soll mit Eintragung einer technischen Änderung zugelassen oder nach Erfurt umgeschrieben werden
- Die Gebühren der Zulassung oder Umschreibung erhöhen sich um mindestens 10,20 EUR.
- Die Kosten für eine Zulassung oder Umschreibung entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen
Was sollte ich noch wissen?
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sind in Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II umzutauschen. Hierdurch entstehen erhöhte Gebühren.
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Kfz-Angelegenheiten
Adresse
99084 Erfurt
Adresse
Öffnungszeiten
Verkehrsanbindung
Mitarbeiter*innen
Information Bürgeramt
Telefon
0361 655-5444- kreisfreie Stadt Erfurt:
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