Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeugkennzeichen - grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
Leistungsbeschreibung
Bestimmte, gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen z.B.
- Fahrzeuge bestimmter gemeinnütziger Organisationen,
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und
- bestimmte Anhänger - Ausnahmen hiervon sind in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufgelistet.
Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk oder bis zu einem Halterwechsel. Wenn die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen nicht vorliegt, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt muss das grüne Kennzeichen auf schwarz in der Zulassungsbehörde geändert werden.
Grüne Kennzeichen sind beispielsweise folgenden Kraftfahrzeugarten
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler > 20 km/h
- Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), für welche die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft beantragt wird
- Sonderkraftfahrzeuge im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. (Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind)
- Zugmaschinen und Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden sowie
- Fahrzeuge im Kombinierten Verkehr
und folgenden Anhängerarten
- Anhänger Arbeitsmaschinen
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes, wenn diese Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden
- Anhängern, für welche die Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG beantragt wird
- Wohnwagen jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen
- Anhänger im Kombinierten Verkehr
zuzuteilen.
Der entsprechende Steuerbefreiungs- bzw. Steuervergünstigungsantrag kann ausschließlich in der Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung gestellt werden. Andernfalls ist der Antrag direkt an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt (Oder), Sachgebiet B - Kraftfahrzeugsteuer, Postfach 1284, 15202 Frankfurt (Oder) zu richten.
Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss der Antrag und die Erklärung zum Antrag durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben zur Zulassung vorgelegt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder das zuständige Hauptzollamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter Antrag auf Steuervergünstigung mit erforderlichen Nachweisen (entsprechende Anträge können beim Hauptzollamt oder unter www.zoll.de abgerufen werden
Die Unterlagen sind im Einzelfall (vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung) um weitere Nachweise zu ergänzen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsbehörde.
- entsprechender Steuerbefreiungs- bzw. Steuervergünstigungsantrag
- Reisegewerbekarte bei Schaustellern
- Die weiteren für die Zulassung oder Umschreibung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte der Leistung Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Importfahrzeuge und EU-Neuwagen
Welche Gebühren fallen an?
Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde. Zusätzliche Gebühren fallen für das grüne Kennzeichen nicht an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Zuteilung der grünen Kennzeichen besteht keine Frist. Bei einem Wegfall der Voraussetzungen ist die sofortige Vorsprache in der Zulassungsbehörde erforderlich.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Anträge auf Steuervergünstigung mit den erforderlichen Nachweisen können beim Hauptzollamt nachgefragt oder unter www.zoll.de abgerufen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern oder Folien.
Grüne Kennzeichen müssen fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.
Hinweis zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 30 - 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
20.08.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Kfz-Angelegenheiten
Adresse
99084 Erfurt
Adresse
Öffnungszeiten
Verkehrsanbindung
Mitarbeiter*innen
Information Bürgeramt
Telefon
0361 655-5444- Erfurt:
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