Kraftfahrzeugkennzeichen - grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen

Leistungsbeschreibung

Bestimmte, gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen z.B.

  • Fahrzeuge bestimmter gemeinnütziger Organisationen,
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und
  • bestimmte Anhänger - Ausnahmen hiervon sind in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufgelistet.

Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk oder bis zu einem Halterwechsel. Wenn die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen nicht vorliegt, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt muss das grüne Kennzeichen auf schwarz in der Zulassungsbehörde geändert werden.  

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Erfurt

Grüne Kennzeichen sind beispielsweise folgenden Kraftfahrzeugarten

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler > 20 km/h
  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), für welche die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft beantragt wird
  • Sonderkraftfahrzeuge im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. (Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind)
  • Zugmaschinen und Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden sowie
  • Fahrzeuge im Kombinierten Verkehr

und folgenden Anhängerarten

  • Anhänger Arbeitsmaschinen
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes, wenn diese Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden
  • Anhängern, für welche die Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG beantragt wird
  • Wohnwagen jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen
  • Anhänger im Kombinierten Verkehr

zuzuteilen.

Der entsprechende Steuerbefreiungs- bzw. Steuervergünstigungsantrag kann ausschließlich in der Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung gestellt werden. Andernfalls ist der Antrag direkt an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt (Oder), Sachgebiet B - Kraftfahrzeugsteuer, Postfach 1284, 15202 Frankfurt (Oder) zu richten.

Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss der Antrag und die Erklärung zum Antrag durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben zur Zulassung vorgelegt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)