Zuständigkeitsfinder
Fleischverarbeitung: Zulassung
Leistungsbeschreibung
Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung.
Voraussetzungen
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.
Keine Zulassung benötigen Einzelhandelsunternehmen, wie beispielsweise handwerkliche Fleischereien ohne Schlachtung oder Gaststätten, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale (d.h. nicht weiter als 100 km entfernt gelegene) Einzelhandelsunternehmen abgeben.
Fleischerhandwerksbetriebe unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sowie den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts. Betriebe, die einen nicht nur nebensächlichen Anteil ihrer Produktion (maximal ein Drittel) über Filialen oder andere Lebensmittelbetriebe sowie Gaststätten auf lokaler Ebene (max. 100 km) vertreiben, unterliegen einer Zulassungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Darüber hinaus sind ggf. weitere lebensmittelrechtliche Bestimmungen einschlägig.
Insbesondere müssen die baulichen und sonstigen Voraussetzungen für die Gewährleistung einer guten Hygienepraxis im Betrieb bestehen sowie ein vollständiges Konzept zur Gefahrenanalyse und -beherrschung der angewandten Produktionsprozesse (HACCP-Konzept) vorhanden sein. Dieses HACCP-Konzept ist mittels mikrobiologischer Eigenkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel zu überprüfen. Nähere Informationen hierzu vermittelt Ihnen das Merkblatt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Rahmen von Überprüfungen vor Ort nachzuweisen.
An wen muss ich mich wenden?
Grundsätzlich ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Zulassungsbehörde.
Abweichend davon sind Betriebe, die wöchentlich weniger als 5 Tonnen Fleisch zerlegen bzw. weniger als 7,5 Tonnen Fleischerzeugnisse, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellen, durch die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zuzulassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind
- ein Betriebsspiegel,
- ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
- der Material- und Personalfluss sowie
- die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
(im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist) und
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
beizufügen.
Für alle Betriebe:
-
Angaben zum Standort
-
Einrichtungsplan (Maßstabstreue ist nicht erforderlich)
-
Betriebsbeschreibung mit Produktsortiment
-
HACCP-Konzept
Für die Zulassung zusätzlich:
-
Eigenkontrollunterlagen gemäß Merkblatt
-
Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Verwaltungsaufwand fallen nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zwischen 120,00 und 900,00 Euro Gebühren an.
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss ausreichend lange (möglichst drei Monate) vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, da die Tätigkeit nicht ohne die erteilte Zulassung aufgenommen werden darf.
Rechtsgrundlage
- Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1-3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004
- Art. 15 Abs. 5 Verordnung (EU) 2017/625
- Artikel 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- § 9 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung (ThürLÜZVO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF)
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden, er kann jedoch ohne die oben aufgeführten Anlagen nicht abschließend bearbeitet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Auch andere Tätigkeiten als die Verarbeitung von Fleisch, die einen Umgang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft erfordern, wie beispielsweise Käseherstellung oder Großhandel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, sind grundsätzlich zulassungspflichtig.
Die o.g. Dokumente:
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
- Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
finden Sie auf dieser Seite:
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Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Lebensmittelüberwachung
Adresse
99084 Erfurt
Adresse
Verkehrsanbindung
Formulare
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Adresse
99947 Bad Langensalza